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LAG Hamm Beschluss vom 06.10.2006 - 10 TaBV 23/06

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Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht wird zugelassen

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zustimmungsersetzung, Einstellung, Versetzung und Eingruppierung. Einleitung des Zustimmungsverfahrens. ordnungsgemäße Beschlussfassung des Betriebsrats. unbeachtliches Bestreiten des Arbeitgebers. Betriebsratsbeschluss über einzelne Zustimmungsverweigerungsgründe. Vorliegen von Zustimmungsverweigerungsgründen. tarifliche Besetzungsregelung. vorläufige Durchführung der personellen Maßnahme. Aufhebung der personellen Maßnahme

Leitsatz (amtlich)

Die Vorschrift des § 11 des Entgeltrahmentarifvertrages für punktbesoldete Arbeitnehmer/innen der Westdeutschen Spielbanken GmbH & Co. KG in der Spieltechnik und in der Kasse vom 01.12.1996 stellt keine tarifliche Besetzungsregelung im Sinne einer Betriebsnorm gem. § 3 Abs. 2 TVG dar.

Normenkette

BetrVG § 25 Abs. 1; BetrVG § 29 Abs. 2; BetrVG § 33; BetrVG § 34; BetrVG § 99 Abs. 1; BetrVG § 99 Abs. 2; BetrVG § 99 Abs. 3; BetrVG § 99 Abs. 4; BetrVG § 100; BetrVG § 101; TVG § 3 Abs. 2; ArbGG § 87; ArbGG § 89

Verfahrensgang

ArbG Dortmund (Beschluss vom 21.09.2005; Aktenzeichen 10 BV 13/05)

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 18.03.2008; Aktenzeichen 1 ABR 81/06)

Tenor

Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 21.09.2005 – 10 BV 13/05 – unter Zurückweisung der Beschwerde der Arbeitgeberin im Übrigen teilweise abgeändert.

Die Zustimmung des Betriebsrats wird auch zur Versetzung der Mitarbeiter S7xxxx, K1xxx und D2xx sowie zur Einstellung des Mitarbeiters K2xxx – jeweils zum Tischchef in der Funktion einer Spielaufsicht – und zur Umgruppierung der Mitarbeiter K1xxx, D2xx und K2xxx in die Entgeltgruppe 7, 24 Punkte, sowie zur Umgruppierung des Mitarbeiters S7xxxx in die Entgeltgruppe 7, 27 Punkte, ersetzt.

Es ...

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