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LAG Hamburg Urteil vom 12.10.2015 - 7 Sa 36/15

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Eindeutige gesetzliche Regelung im HmbZVG für die Zahlung der höheren Rente bei mehreren Rentenansprüchen. Allgemeiner Gleichheitssatz und sachlicher Grund für eine Differenzierung. Keine Geschlechterbenachteiligung bei Gleichbehandlung aller Beschäftigten

Leitsatz (redaktionell)

1. Nach § 20 HmbZVG ruht der niedrigere Anspruch, wenn einem oder einer Versorgungsberechtigten sowohl eine Ruhegeldversorgung als auch eine Hinterbliebenenversorgung nach dem HmbZVG zusteht. Diese Vorschrift ist eindeutig und lässt keinen Spielraum für Auslegungen zu.

2. Der allgemeine Gleichheitssatz ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Liegt ein vernünftiger Grund für eine Differenzierung vor, ist der allgemeine Gleichheitssatz nicht verletzt. Die sparsame Verwendung öffentlicher Mittel, die unterschiedliche Entstehung verschiedener Zusatzversorgungsrenten und der unterschiedliche Versorgungsbedarf der Rentner sind vernünftige Gründe für die gesetzliche Regelung des § 20 HmbZVG.

3. Eine mittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts nach Art. 3 Abs. 3 GG ist dann anzunehmen, wenn eine Regelung günstige oder nachteilige Rechtsfolgen von Merkmalen abhängig macht, die Angehörige der geschützten Gruppe signifikant leichter oder schwerer erfüllen können mit der Folge, dass sie von Vor- oder Nachteilen unverhältnismäßig leichter oder schwerer betroffen sind. Nach § 20 HmbvZVG werden indessen alle (ehemaligen) Beschäftigten gleich behandelt. Alle erhalten nur einen - nämlich den höheren - Versorgungsanspruch ausgezahlt. Eine Diskriminierung wegen des Ges...

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