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LAG Düsseldorf Urteil vom 22.12.2017 - 10 Sa 822/16

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wirksamkeit einer Gesamtbetriebsvereinbarung, mit der eine die Entgeltfindung betreffende Gesamtbetriebsvereinbarung im Hinblick auf einen Betriebsübergang aufgehoben wird

Leitsatz (amtlich)

Zur Frage der Rechtswirksamkeit einer Gesamtbetriebsvereinbarung mit der eine bislang die Entgeltfindung betreffende Gesamtbetriebsvereinbarung für die von einem Betriebsübergang betroffenen Betriebe 24 Stunden vor dem Übergang aufgehoben wird.

Leitsatz (redaktionell)

Zwar ist eine gegen § 77 Abs. 3 S. 1 BetrVG verstoßende Betriebsvereinbarung grundsätzlich unwirksam. Das gilt jedoch nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt (hier: bejaht).

Normenkette

BGB § 613a Abs. 1; BetrVG § 77 Abs. 3

Verfahrensgang

ArbG Mönchengladbach (Entscheidung vom 23.08.2016; Aktenzeichen 1 Ca 1329/16)

Nachgehend

BAG (Urteil vom 13.08.2019; Aktenzeichen 1 AZR 213/18)

Tenor

  • I.

    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 23.08.2016 - 1 Ca 1329/16 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

  • II.

    Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.

  • III.

    Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits und der Nebenintervention.

  • IV.

    Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Mit der Klage verlangt der Kläger von der Betriebserwerberin (Beklagten) die Weiterzahlung des Entgelts, das ihm nach den für ihn bis 24 Stunden vor Betriebsübergang bei der Veräußerin (Streithelferin) geltenden Betriebsvereinbarungen und (Firmen-)Tarifverträgen zustand. Er stützt sein Begehren auf verschiedene rechtliche Erwägungen in Zusammenhang mit § 613 a Abs. 1 Satz 2 bzw. Satz 1 BGB i.V.m. der unter Nr. 13 des geltenden Arbeitsvertrages vereinbarten Bezugnahmeklausel sowie einer im Jahre 2009 vereinbarten Änderung d...

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BAG 1 AZR 213/18
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