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LAG Düsseldorf Urteil vom 04.03.2009 - 2 Sa 1587/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zeitzuschlag. Umwandlung von Zeitzuschlägen in Zeit. Faktorisierung

Leitsatz (amtlich)

Bemessungsgrundlage für die nach § 11 Abs. 1 Satz 4 TV-N NW mögliche Umwandlung der in § 11 Abs. 1 Satz 2 TV-N NW aufgeführten Zeitzuschläge für die dort genannten Sonderformen der Arbeitszeit in Zeit ist nicht der jeweils angegebene Prozentsatz bezogen auf eine Stunde, sondern das auf der Basis der Stufe 1 der jeweiligen Entgeltgruppe errechnete Zeitzuschlagsentgelt. Dieses ist in Relation zur individuellen Vergütung des Arbeitnehmers zu setzen.

Normenkette

Spartentarifvertrag Nahverkehrsbetriebe vom 25. Mai 2001 (TV-N NW) § 11 Abs. 1 S. 4

Verfahrensgang

ArbG Solingen (Urteil vom 26.03.2008; Aktenzeichen 5 Ca 714/08)

Nachgehend

BAG (Urteil vom 13.10.2010; Aktenzeichen 5 AZR 378/09)

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 26.3.2008 – 5 Ca 714/08 – abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Auslegung von § 11 Abs. 1 Satz 4 des Spartentarifvertrages Nahverkehrsbetriebe vom 25.05.2001 (im Folgenden: TV-N NW).

Der Kläger ist seit dem 01.09.1988 als Elektroinstallateur bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft einzelvertraglicher Inbezugnahme der TV-N NW Anwendung. Unter § 11 Abs. 1 heißt es auszugsweise wie folgt:

„(1) Der Arbeitnehmer erhält neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung einen Zeitzuschlag. Er beträgt für

  1. Überstunden 30 v.M.,
  2. Nachtarbeit 25 v.M.,
  3. Sonntagsarbeit 25 v.M.,
  4. Feiertagsarbeit 135 v.M.

…

des auf eine Stunde entfallenden Anteils des monatlichen Entgelts der

Stufe 1 seiner Entgeltgruppe. Beim Zusammentreffen mehrerer Zeitzu-

schläge nach Satz 2...

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