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LAG Düsseldorf Beschluss vom 11.01.2011 - 17 TaBV 160/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch einer Arbeitnehmervereinigung gegen den Betriebsrat auf Zutritt zu den Vorräumen des Versammlungsraums bei zukünftigen Betriebsversammlungen

Leitsatz (redaktionell)

Der Betriebsrat hat keine Befugnis einer Arbeitnehmervereinigung das Zutrittsrecht zu den Vorräumen der Räumlichkeiten für Betriebsversammlungen zu verweigern.

Normenkette

GG Art. 9 III; BetrVG § 42; ArbGG § 2a; ArbGG § 10; ArbGG § 80

Verfahrensgang

ArbG Düsseldorf (Beschluss vom 06.11.2009; Aktenzeichen 13 BV 11/09)

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 22.05.2012; Aktenzeichen 1 ABR 11/11)

Tenor

1) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 06.11.2009 – 13 BV 11/09 – wird zurückgewiesen.

2) Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Betriebsrat den Aufbau eines Informationsstandes und die Verteilung von Informationsmaterial durch den Antragsteller anlässlich von Betriebsversammlungen zu gestatten hat.

Antragsteller ist die Arbeitnehmervereinigung q. Telekommunikations- und Informationstechnik e.V. (q. U.-in). Er ist keine Gewerkschaft. Mitglieder des Antragstellers sind in dem Regionalbetrieb X. der Deutschen Telekom Kundenservice GmbH (DTKS) beschäftigt. Beteiligter zu 2. ist der Betriebsrat der Deutschen Telekom Kundenservice GmbH, Regionalbetrieb X. (im Folgenden: Betriebsrat) und Beteiligte zu 3. die Arbeitgeberin.

Der Betrieb der DTKS besteht aus neun Betriebsstätten. In der kleinsten dieser Betriebsstätten in J. werden ca. 60 Mitarbeiter und in der nächst größeren Betriebsstätte in N. ca. 200 Mitarbeiter beschäftigt.

Der Betriebsrat veranstaltet regelmäßig Betriebsversammlungen. Per einstweilige Verfügung begehrte der Antragsteller, ihm den Aufbau eines Informationsstandes und...

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