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KG Berlin Urteil vom 29.06.2011 - 24 U 2/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachvergütungsanspruch für Synchronsprecher eines Filmwerks

Leitsatz (amtlich)

1. Dem Synchronsprecher eines Darstellers in einem Filmwerk, der für die umfassende Einräumung von Nutzungsrechten an seiner Sprachleistung eine für sich genommen übliche und angemessene Pauschalvergütung erhalten hat, steht ein Nachvergütungsanspruch gem. § 32a Abs. 2, Abs. 1 UrhG nicht zu, wenn sein Beitrag für das Gesamtwerk nur von untergeordneter Bedeutung ist.

2. Der Synchronisation eines Hauptdarstellers ist im Verhältnis zum gesamten Filmwerk nur untergeordnete Bedeutung beizumessen, wenn es sich um einen aufwendig unter Einsatz technischer Effekte, Kulissen und Kostümen gestalteten Film handelt, in dem weitere Haupt- und zahlreiche Nebendarsteller sowie Komparsen mitwirken und über längere Sequenzen hinweg der betreffende Hauptdarsteller nur mit wenigen sprachlichen Beiträgen in Erscheinung tritt.

Normenkette

UrhG § 32a

Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 15.12.2009; Aktenzeichen 15 O 261/08)

Nachgehend

BGH (Urteil vom 10.05.2012; Aktenzeichen I ZR 145/11)

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das am 15.12.2009 verkündete Teilurteil des LG Berlin - 15 O 261/08 - wird zurückgewiesen.

II. Auf die Berufung der Beklagten zu 1. wird das vorbezeichnete Urteil teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

III. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

VI. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

A. Der Kläger ist Schauspieler. Er wurde als Synchronschauspieler für die deutschsprachige Fass...

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