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KG Berlin Beschluss vom 16.12.2021 - 22 W 57/21

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Leitsatz (amtlich)

Lehnt das Registergericht die Löschung von Vorstandsmitgliedern wegen angeblichen Rücktritts eines eingetragenen Vereins nach § 395 FamFG ab, ist eine hiergegen gerichtete Beschwerde eines Vereinsmitgliedes unzulässig, weil es an einer unmittelbaren Rechtsbeeinträchtigung fehlt (Abweichung zu OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Februar 2016, I-3 Wx 5/16).

Normenkette

BGB § 29; BGB § 67; FamFG § 59 Abs. 1; FamFG § 395

Verfahrensgang

AG Berlin-Charlottenburg (Aktenzeichen 95 VR 11633 B)

Tenor

1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 7. April 2021 wird als unzulässig verworfen.

2. Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 5.000 EUR.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I. Der Beteiligte zu 1) ist ein seit dem 6. Januar 1992 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragener Kleingartenverein, der Beteiligte zu 2) dessen Vereinsmitglied. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2020 begehrte der Beteiligte zu 2) die Löschung der beiden im Vereinsregister im Jahr 2014 und 2016 eingetragenen Vorstandsmitglieder Herrn K und Frau R von Amts wegen. Zur Begründung führte der Beteiligte zu 2) aus, dass die entsprechende Eintragung fehlerhaft sei, da auf einer Vorstandssitzung am 26. Juli 2020 sämtliche Vorstandsmitglieder ihren Rücktritt erklärt haben sollen. Das entsprechende Protokoll der Sitzung könne angefordert werden. Eine Anmeldung des Ausscheidens könne durch die zurückgetretenen Vorstandsmitglieder nicht mehr erfolgen. Zugleich beantragte er die Bestellung eines Notvorstandes.

Dieses Schreiben hat das Amtsgericht u.a. als Anregung auf Einleitung eines Löschungsverfahrens nach § 395 FamFG ausgelegt. Die Einleitung hat es aber mit einem Beschluss vom 7. April 2021 zurückgewiesen. Die im Jahr 2016 erfolgten ...

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