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Hessisches LAG Urteil vom 04.03.1986 - 4 Sa 1275/85

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Abfindungsanspruch nach § 113 Abs. 3, 1 BetrVG 1972, wenn rechtskräftig in vorherigem Beschlußverfahren festgestellt wurde, daß keine Betriebsänderung vorliegt. präjudizielle Bindungswirkung dieser Entscheidung

Leitsatz (amtlich)

Die in einem Beschlußverfahren getroffene (rechtskräftige) Feststellung über das (Nicht-)Vorliegen einer Betriebsänderung entfaltet präjudizielle Bindungswirkung für individuelle Ansprüche der einzelnen Arbeitnehmer nach § 113 BetrVG 1972. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber im Hinblick auf das Beschlußverfahren zur Klärung des Vorliegens einer Betriebsänderung keinen Versuch eines Interessenausgleiches unternommen hat: Die Feststellung im Beschlußverfahren, daß keine Betriebsänderung vorliegt, steht. Ansprüchen nach § 113 BetrVG 1972 entgegen.

Normenkette

BetrVG 1972 § 113 Abs. 3; BetrVG 1972 § 113 Abs. 1

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 09.07.1985; Aktenzeichen 4 Ca 408/84)

Nachgehend

BAG (Urteil vom 10.11.1987; Aktenzeichen 1 AZR 360/86)

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts in Frankfurt am Main vom 9. Juli 1985 – 4 Ca 408/84 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision an das Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um eine vom Kläger verlangte Abfindung gem. § 113 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 BetrVG 1972 (Paragraphen ohne Gesetzesbezeichnung sind im folgenden immer solche des Betriebsverfassungsgesetzes von 1972), weil die Beklagte im Hinblick auf die Schließung ihrer Niederlassung D. nicht den Versuch eines Interessenausgleiches unternommen habe. Der wesentliche Streitpunkt bezieht sich auf die Frage des Vorliegens einer Betriebsänderung und dies auf dem Hintergrund einer von der Beklagten inzwischen erwirkten rechtskräftigen Fest...

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