vorläufig nicht
rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [I R 6/23)]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Besteuerung von Veräußerungsgewinnen aus unbeweglichem
Vermögen
Leitsatz (redaktionell)
Nach Art. 6 DBA-Australien 1972 sind (auch) Gewinne eines aus der Veräußerung von in Australien belegenen Grundstücken freigestellt.
Normenkette
DBA AUS Art. 6
Streitjahr(e)
2017
Nachgehend
BFH (Urteil vom 19.11.2025; Aktenzeichen I R 6/23)
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob für die Bundesrepublik Deutschland aufgrund eines Neuabschlusses eines Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) das Besteuerungsrecht für Veräußerungsgewinne aus unbeweglichem Vermögen weggefallen und daher ein Entstrickungsgewinn entstanden ist.
Die Klägerin wurde als A GmbH mit Gesellschaftsvertrag vom xx.xx.2008 gegründet und am xx.xx.2008 unter HRB X in das Handelsregister des Amtsgericht C eingetragen. Mit Beschluss der Gesellschafterversammlung vom xx.xx.2018 wurde die Klägerin im Wege des Formwechsels in die A GmbH & Co. KG mit Sitz in C umgewandelt.
Gegenstand des Unternehmens war und ist insbesondere das „… von Immobilien und die Beteiligung an Immobiliengesellschaften in Australien.“ Die Klägerin unterhielt und unterhält keine Betriebsstätte in Australien. Mit ihren Einkünften aus Immobilienvermögen war und ist die Klägerin in Australien beschränkt steuerpflichtig.
Die Klägerin erwarb im xx 2009 eine Gewerbeimmobilie in D, Australien („D“). Das Objekt wurde seitdem langfristig zu fremdüblichen Bedingungen (im Rahmen einer echten Treuhand) an Dritte vermietet. Die AfA minderte die in Australien versteuerten Vermietungseinkünfte. Die Anschaffungskosten betrugen insgesamt xx.xxx.xxx €. Den Erwerb finanzierte die Klägerin durch Eigenkapital sowie ein fremdübli...