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FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 31.03.2004 - 1 K 2841/01

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerpflicht von "Technischen Fachkräften" i.S.d. Art. 73 ZA-NTS

Leitsatz (amtlich)

Arbeitnehmer von US-amerikanischen Firmen, die im Inland ihren Wohnsitz haben, unterliegen auch dann der unbeschränkten deutschen Einkommensteuerpflicht, wenn sie als "Technische Fachkräfte" i.S.d. Art. 73 Zusatzabkommen zum Natotruppenstatut Dienstleistungen für das im Bundesgebiet stationierte US-Militär erbringen.

Normenkette

EStG § 1 Abs. 1 S. 1; AO § 8; NTS Art. X Abs. 1 S. 1; ZA-NTS Art. 73

Nachgehend

BFH (Urteil vom 22.02.2006; Aktenzeichen I R 18/05)

Tatbestand

Streitig ist, ob die Kläger mit ihren Einkünften der deutschen Steuerpflicht unterliegen.

Die Kläger sind Eheleute, die Ehe wurde 1982 im US-Bundesstaat A geschlossen. Der Kläger ist 1944 in D (Nordrhein-Westfalen) geboren. Bis zu seinem 17. Lebensjahr lebte er an verschiedenen Orten in Deutschland, zuletzt - ab 1956 - in K. Mitte 1962 wanderte er in die USA aus. Im Januar 1963 trat er in die US-Airforce (USAF) ein. Am 2. 2. 1966 nahm er unter Verzicht auf die deutsche Staatsbürgerschaft die Staatsbürgerschaft der USA an und wurde Bürger des Bundesstaates F. Die 1947 geborene Klägerin ist Bürgerin des US-Bundesstaates A. Die Kläger sind in den jeweiligen US-Bundesstaaten wahlberechtigt.

Nach einem Studium an der A University (in US-Bundesstaat A) (Dezember 1966 - Januar 1969) begann der Kläger eine Offiziers- und Pilotenausbildung bei der US-Air Force (USAF), die er bis Ende 1971 auf verschiedenen Luftbasen in den USA absolvierte. Von Dezember 1971 bis November 1972 war er in Südvietnam und Thailand eingesetzt, anschließend bis September 1973 auf Basen in Mi. und Ma., USA. Im September 1973 wurde er erstmals auf die Air-Force-Basis R in Deutschland versetzt. Von Juni 1981 bis Juni 1982 absolvie...

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