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FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 17.06.2002 - 5 K 2595/01

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rechtskräftig

Entscheidungsstichwort (Thema)

Beginn der Herstellung als Voraussetzung für die Anwendung EigZulG (§ 19 Abs. 1 EigZulG)

Leitsatz (redaktionell)

  1. Maßgebend für den „Beginn der Herstellung“ in § 19 Abs. 1 EigZulG ist die Stellung des Bauantrages, § 19 Abs. 5 EigZulG. Das Gericht ist an diesen eindeutigen Gesetzeswortlaut gebunden.
  2. Nimmt der Stpfl. seinen ursprünglichen Bauantrag nicht zurück, sondern stellt er einen Nachtragsantrag, so ist für den Beginn der Herstellung auf den ursprünglichen Bauantrag abzustellen (Anschluss an FG München v. 17. 5. 2001 10 K 3741/00).

Normenkette

EigZulG § 19 Abs. 1; EigZulG § 19 Abs. 5; EStG § 10e

Tatbestand

Streitig ist der „Beginn der Herstellung“ als Voraussetzung für die Anwendung des Eigenheimzulagengesetzes in Abgrenzung zu § 10e EStG.

Die Kläger sind Eheleute, die in ... ein Gebäude mit vier Wohnungen errichtet haben. Ausgangspunkt der Wohnungserrichtung war ein Antrag auf Baugenehmigung bei der Kreisverwaltung ... am 11. Mai 1995. Die Baugenehmigung wurde von der Behörde am 31. Januar 1996 erteilt. Mit den Rohbauarbeiten wurde Ende März 1996 begonnen. Das von den Klägern mit den Rohbauarbeiten beauftragte Bauunternehmen kam allerdings mit dem Bauprojekt nicht zurecht, überbaute an der Nachbargrenze, änderte eigenmächtig den Grundriss ab und hielt u. a. die Vorschriften der Statik nicht ein. Im weiteren Verlauf mussten dann die Rohbauarbeiten eingestellt werden. In der Folge stellten die Kläger nach Änderung des Baukonzepts einen Nachtrag zum ursprünglichen Bauantrag am 29. Juli 1996. Am 2. Juni 1997 erteilte die zuständige Kreisverwaltung ... zu dem Nachtragsantrag die Baugenehmigung. Gemäß der erteilten Baugenehmigung wurde in der Folge das Mehrfamilienhaus auf dem bereits errichteten Untergeschoss fertiggestellt.

In de...

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