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FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 16.05.2006 - 2 K 1770/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

§ 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO hindert nicht die Aufrechnung des FA mit einer vor Insolvenzeröffnung bestandskräftig festgesetzten Steuerforderung

Leitsatz (redaktionell)

Hinsichtlich der Frage, ob ein steuerrechtlicher Anspruch zur Insolvenzmasse gehört oder ob die Forderung des Gläubigers eine Insolvenzforderung ist, kommt es nicht darauf an, ob der Anspruch zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im steuerrechtlichen Sinne entstanden war, sondern darauf, ob in diesem Zeitpunkt nach insolvenzrechtlichen Grundsätzen der Rechtsgrund für den Anspruch bereits gelegt war.

Normenkette

EigZulG § 10; InsO § 96 Abs. 1 Nr. 1

Tatbestand

Streitig ist, ob § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO der Aufrechnung durch das Finanzamt … entgegensteht.

Über das Vermögen des 1964 geborenen L. (Schuldner) wurde am 17. Oktober 2002 das Insolvenzverfahren eröffnet; das Gericht bestellte den Kläger zum Insolvenzverwalter.

Am 9. November 1998 hatten der Schuldner und seine Ehefrau (Eheleute) das von ihnen und ihren drei minderjährigen Kindern bereits bewohnte Eigenheim in … erworben. Mit Bescheid vom 22. Juli 1999 setzte das Finanzamt … antragsgemäß die Eigenheimzulage zu Gunsten der Eheleute für die Jahre 1998 bis 2005 mit jährlich 7.000,00 DM fest. Am 27. September 2001 erging gegenüber den zusammenveranlagten Eheleuten der Einkommensteuerbescheid für 1998, der bestandskräftig wurde. Die Zahl-last für die zum 30. Oktober 2001 fällig gestellte Einkommensteuer betrug 18.071,84 DM.

Seit dem 15. August 2003 bewohnen die Eheleute und ihre Kinder nicht mehr das Eigenheim in … Das Finanzamt … hob daher mit Bescheid vom 24. August 2004 die Festsetzung der Eigenheimzulage ab 2004 auf. Die Eigenheimzulage für 2003 in Höhe von 3.579,04 € (= 7.000,00 DM) verrechnete es am 18. März 2003 i...

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