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FG Nürnberg Urteil vom 23.10.2001 - I 329/99, I 329/1999

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Eigenheimzulage: Fortsetzung der Eigenheimförderung nach dem Tod eines Ehegatten

Leitsatz (redaktionell)

Die für den Tod eines Ehegatten vorgesehene begünstigende Regelung des § 6 Abs. 2 Satz 3 EigZulG ist dahin gehend auszulegen, dass die Förderung stets so zu Ende geführt werden kann, wie es ohne den Todesfall bei bestehender Ehe möglich gewesen wäre.

Normenkette

EigZulG § 6 Abs. 2 S. 2; EigZulG § 6 Abs. 2 S. 3

Tatbestand

Streitig ist, ob hinsichtlich der Gewährung von Eigenheimzulage sogenannter Objektverbrauch eingetreten ist.

Der Kläger hat zusammen mit seiner im Jahre 1999 verstorbenen Ehefrau ab 1997 Eigenheimzulage erhalten, welche das Finanzamt vom Jahre 2000 an wegen Objektverbrauchs nicht mehr gewährt hat. Im Bescheid über die Aufhebung der Eigenheimzulage ab dem Jahr 2000 vom 5. August 1999 führte das Finanzamt erläuternd aus, dass „nach dem Wegfall der Voraussetzungen für die Zusammenveranlagung von Ehegatten (§ 26 Abs. 2 Einkommensteuergesetz) nicht mehr für beide Anspruch auf Eigenheimzulage“ bestehe.

Die versagte Zulage bezog sich auf einen Erweiterungsbau, den die früheren Ehegatten ihrem gemeinsamen Anwesen in E, für welches sie von 1987 bis 1994 die Steuervergünstigung nach § 10 e EStG in Anspruch genommen hatten, in den Jahren 1996 und 1997 hinzufügten. Die verstorbene Ehefrau des Klägers wurde von diesem zur Hälfte, im übrigen von beiden gemeinsamen, seinerzeit minderjährigen Kindern zu je ein Viertel beerbt.

Mit seinem Einspruch ließ der Kläger vortragen, nach der Spezialvorschrift des § 6 Abs. 2 Satz 2 des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG) solle beim überlebenden Ehegatten keine Anteilsgleichsetzung erfolgen, so dass ihm infolge des Erbfalles die Zulage in der bisherigen Höhe zustehe. Entsprechend Art. 6 des Grundgesetzes...

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