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FG Münster Urteil vom 23.03.2023 - 5 K 2867/20 U

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Frage der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf Umsätze bei Mitarbeiterkantine/-cafeteria in Krankenhäusern; steuerbegünstigter Zweckbetrieb

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf die Umsätze aus dem Betrieb der Mitarbeiterkantinen gem. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 2 UStG scheidet aus, da die streitigen Umsätze im Rahmen eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs i.S.v. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 2 UStG i.V.m. §§ 64, 14 AO erbracht werden.

2. Der Betrieb der Mitarbeiterkantinen stellt einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb i.S.v. § 14 AO dar. Denn hierdurch betätigt sich die Stpfl. unternehmerisch. Sie erzielt mit der über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgehenden selbständigen und nachhaltigen Tätigkeit Einnahmen, auch wenn – wie ausgeführt – eine Gewinnerzielungsabsicht fehlt.

Normenkette

UStG § 4 Nr. 14 Buchst. b; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1; MwStSystRL Art. 132 Abs. 1 Buchst. b; AO § 14; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a

Tatbestand

Streitig ist, ob Umsätze aus dem Betrieb von Mitarbeiterkantinen/-cafeterien in Krankenhäusern dem ermäßigten Steuersatz gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Umsatzsteuergesetz (UStG) unterliegen.

Die Klägerin in der Rechtsform einer GmbH erfüllt die Voraussetzungen für die Anerkennung als gemeinnützige Körperschaft im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 9 Körperschaftsteuergesetz (KStG). Gegenstand und Zweck ihres Unternehmens sind die Förderung der Gesundheits-, Behinderten- und Altenhilfe, die Förderung und Unterstützung persönlich hilfsbedürftiger Personen im Sinne von § 53 Abgabenordnung (AO) sowie die Förderung der Wissenschaft, Forschung und Bildung. In den Streitjahren betrieb die Klägerin insbesondere folgende Krankenhäuser:

  • I, E,
  • II, E,
  • III, X,
  • ...

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