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FG Münster Gerichtsbescheid vom 05.03.2013 - 14 K 11/12 Kg (veröffentlicht am 01.09.2013)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch auf deutsches Kindergeld trotz Aufnahme des Kindes in den Haushalt der Großmutter in Polen

Leitsatz (redaktionell)

Der Anspruch einer in Deutschland selbständig Tätigen Mutter auf deutsches Kindergeld für ein Kind, für das in Polen kein Anspruch auf Familienleistungen besteht, entfällt unter der seit Mai 2010 geltenden Rechtslage nicht schon deshalb, weil das Kind bei der Großmutter in Polen lebt.

Normenkette

EStG § 64; VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 68; EStG § 62

Tatbestand

Streitig ist, ob der Klägerin für ihre Tochter E (im Folgenden kurz E, geboren 14.01.1998), die im Haushalt ihrer Großmutter J. H. in Polen lebt, Kindergeld zusteht.

Die Klägerin besitzt die polnische Staatsangehörigkeit und wohnt in C. Zum 01.06.2008 hat sie ein Gewerbe in Deutschland angemeldet. Die polnischen Behörden haben auf dem Vordruck E 411 am 28.11.2008 bestätigt, dass die Großmutter ab dem 01.05.2008 bis „laufend” keinen Anspruch auf Familienleistungen in Polen habe, weil die „Vorschriften des Gesetzes nicht erfüllt worden” seien (Bl. 6f. der Kindergeldakte – KgA –). In einer weiteren, ebenfalls auf dem Vordruck E 411 ausgestellten Bescheinigung vom 08.04.2011 (Bl. 45 KgA) heißt es, dass die Klägerin keinen Kindergeldantrag gestellt habe.

Mit Bescheid vom 04.02.2009 setzte die Beklagte zugunsten der Klägerin u. a. für ihre Tochter E Kindergeld ab Mai 2008 fest. Mit Bescheid vom 07.09.2011 hob die Beklagte die Kindergeldfestsetzung gemäß § 70 Abs. 3 EStG ab September 2011 auf mit der Begründung, dass das Kind im Haushalt der Großmutter in Polen lebe und die Großmutter deshalb gemäß § 64 Abs. 2 S. 1 EStG vorrangig kindergeldberechtigt sei.

Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein. Die Beklagte half dem Einspruch mit Bescheid vom 29.11.2011 dahingehend ab, da...

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