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FG Köln Urteil vom 08.11.2018 - 7 K 3022/17

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Steuerpause ab dem 1.7.2016 bei der Erbschaftsteuer

Leitsatz (redaktionell)

1) Ab dem 1.7.2016 ist bei der Erbschaftsteuer keine Steuerpause mit der Begründung eingetreten, dass es der Gesetzgeber nicht geschafft hat, das ErbStAnpG 2016 rechtzeitig zu verabschieden.

2) Die im ErbStAnpG 2016 angeordnete echte Rückwirkung in Bezug auf die neugefassten, verschärften Regelungen zum Übergang von Betriebsvermögen in § 37 Abs. 12 Satz 1 ErbStG 2016 und über Art. 3 ErbStAnpG 2016 ist (ausnahmsweise) zulässig.

Normenkette

ErbStAnpG Art. 3; GG Art. 3 Abs. 1; ErbStG 2016 § 37 Abs. 12

Nachgehend

BFH (Urteil vom 06.05.2021; Aktenzeichen II R 1/19)

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob für Erbfälle ab dem 1.7.2016, nach Ablauf der Weitergeltungsanordnung aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17.12.2014 1 BvL 21/12 (BStBl II 2015, 50), bis zur Verkündung des „Gesetzes zur Anpassung des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts” vom 4.11.2016 (BGBI I 2016, 2464, ErbStAnpG 2016) im Bundesgesetzblatt (9.11.2016) eine sog. Erbschaftsteuerpause eingetreten ist.

Die Klägerin ist Alleinerbin nach ihrer am ….8.2016 verstorbenen Tante A. Der Nachlass bestand im Wesentlichen aus Guthaben der Erblasserin bei der B-Bank in E i.H.v. 167.046 € und der Auszahlung aus einer Lebensversicherung i.H.v. 1.168 €. Nach Abzug der Nachlassverbindlichkeiten, insbesondere verschiedener Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen, verblieb der Klägerin ein Erwerb durch Erbanfall i.H.v. 65.759 €. Unter Berücksichtigung einer Steuerbefreiung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 des Erbschaftssteuer- und Schenkungsteuergesetzes vom 27.2.1997 (BGBI I 1997, 378) in der Fassung des ErbStAnpG 2016 (ErbStG 2016) i.H.v. 3.700 € und e...

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