rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Europarechtskonformität der Begrenzung berücksichtigungsfähiger Schuldgeldzahlungen auf deutsche Schulen
Leitsatz (redaktionell)
Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft wird die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die Begrenzung berücksichtigungsfähiger Schulgeldzahlungen in § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG in der für die Jahre 1998 und 1999 geltenden Fassung auf inländische Schulen mit den europäischen Grundfreiheiten der allgemeinen Freizügigkeit (Art. 18/8a EGV), der Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art. 39/48 EGV) und der Dienstleistungsfreiheit (Art. 49/49) vereinbar ist.
Normenkette
EGV a.F. Art. 18 (8a); EGV a.F. Art. 39 (48); EGV a.F. Art. 49 (59); EStG § 10 Abs. 1 Nr. 9
Nachgehend
EuGH (Urteil vom 11.09.2007; Aktenzeichen C-76/05)
Tatbestand
I.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Aufwendungen für Kur- und Internatunterbringung von drei Kindern der Kläger als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd zu berücksichtigen sind bzw. in welcher Höhe die Kläger Schulgeldzahlungen als Sonderausgaben abziehen können.
Die Kläger sind Eheleute, die in den Streitjahren 1998 und 1999 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden.
Die Kläger haben drei gemeinsame Kinder, die Töchter … (geb. 01.11.1981), … (geb. 16.01.1986) und den Sohn … (geb. 24.12.1987).
Da die Kläger zunächst ihre Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre nicht abgaben, wurden die Besteuerungsgrundlagen geschätzt. Gegen die Schätzungsbescheide legten die Kläger rechtzeitig Einspruch ein.
In den im Laufe der Rechtsbehelfsverfahren eingereichten Steuererklärungen machten die Kläger außergewöhnliche Belastungen in Höhe von … DM für 1998 und … DM für 1999 geltend. Hierbei handelte es sich um Aufwendungen für den Privatschulbesuch ihrer drei Kinder sowie um Aufw...