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FG Düsseldorf Urteil vom 27.04.2023 - 14 K 1477/21 Kg

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vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindergeldanspruch eines EU-Ausländers: Bezug von Arbeitslosengeld II als Darlehen – Unionsrechtskonforme Auslegung des Begriffs der ausreichenden Existenzmittel - Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH: III R 16/23)

Leitsatz (redaktionell)

Ein nicht erwerbstätiger Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der EU verfügt bei unionsrechtskonformer Auslegung des § 4 S. 1 FreizügG/EU auch dann über die für seine Freizügigkeitsberechtigung vorauszusetzenden ausreichenden Existenzmittel und hat daher ab dem vierten Monat ab Begründung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts im Inland einen Anspruch auf Kindergeld, wenn er im Hinblick auf die nicht sofort mögliche Verwertbarkeit seines Vermögens zur Sicherung des Lebensunterhalts Arbeitslosengeld II als Darlehen bezieht.

Normenkette

EStG § 62 Abs. 1a; FreizügG/EU § 2 Abs. 2 Nr. 5; FreizügG/EU § 4 S. 1; RL 2004/38/EG Art. 7 Abs. 1 Buchst. b; SGB II § 12; SGB II § 19 Abs. 1 S. 1; SGB II § 24 Abs. 5 S. 1; SGB II § 42a; EGV 883/2004 Art. 68 Abs. 1 Buchst. a; EGV 883/2004 Art. 68 Abs. 2 S. 2; EGV 883/2004 Art. 68 Abs. 3 Buchst. b

Tatbestand

Streitig ist der Kindergeldanspruch der Klägerin für ihre beiden Töchter im Zeitraum von April 2020 und bis Mai 2021.

Die Klägerin ist portugiesische Staatsangehörige und Mutter der im August 2015 geborenen A und der im April 2019 geborenen B . Sie war bis 2015 nichtselbständig tätig. Seither ist sie nicht erwerbstätig.

Der leibliche Vater beider Kinder, C , ist deutscher Staatsangehöriger, wohnt in den Niederlanden und ist dort selbständig erwerbstätig. Er bezog zunächst mit dem Kindergeld vergleichbare Leistungen in den Niederlanden für beide Töchter. Die niederländische Sozialversicherung...

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