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FG Düsseldorf Beschluss vom 07.04.2010 - 4 K 2615/09 VBr

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einreihung von Getränken auf der Basis von gegorenem Alkohol – Abgrenzung von Destillaten

Leitsatz (redaktionell)

  1. Der EuGH wird gemäß Art. 267 Unterabs. 2 AEUV um eine Vorabentscheidung zu folgender Frage ersucht:
  2. Ist die Kombinierte Nomenklatur in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2031/2001 der Kommission vom 6. August 2001 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 279/1) sowie in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1832/2002 der Kommission vom 1. August 2002 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 290/1) dahin auszulegen, dass eine als „malt beer base” bezeichnete Ware mit einem Alkoholgehalt von etwa 14 % vol., die aus gebrautem Bier gewonnen wurde, das geklärt und sodann einer Ultrafiltration unterzogen wurde, durch die Inhaltsstoffe wie Bitterstoffe und Proteine ausgedünnt wurden, in die Position 2208 einzureihen ist?
  3. Der Senat hat Zweifel, ob an der Tarifierungsauffassung des BFH im Urteil vom 28. März 2006 VII R 50/04 (BFHE 213, 169), dass es sich bei der „malt beer base” um ein Erzeugnis der Position 2208 KN handele, vor dem Hintergrund des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 7. Mai 2009 Rs. C-150/08 noch festgehalten werden kann.
  4. Der Senat versteht die Ausführungen des EuGH unter Randnr. 23 und 28 des Urteils vom 7. Mai 2009 dahin, dass gegorene Getränke der Position 2206 KN und Destillate der Position 2208 zuzuweisen sind.

Normenkette

KN Pos. 2203; KN Pos. 2206; KN Pos. 2208; BranntwMonG § 130 Abs. 2 Nr. 1; BranntwMonG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; RL (EWG) Nr. 92/83 Art. 19 Abs. 1; RL (EWG) Nr. 92/83 Art. 20 Anstrich 1; AEUV Art. 267 Unterabs. 2

Nachgehend

EuGH (Urteil vom 14.07.2011; Aktenzeichen C-196/10)

Tatbestand

I. Die Klägerin ist eine Brauerei. Sie bezog von der in den Niederlande...

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