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FG Berlin Urteil vom 18.12.2002 - 6 K 6447/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Erfolgswirksame Passivierung eines Aufwendungsdarlehens

Leitsatz (redaktionell)

Zum Zeitpunkt der erstmaligen erfolgswirksamen Passivierung der Rückzahlungsverpflichtung aus einem so genannten Aufwendungsdarlehen, das einem ehemals steuerbefreiten gemeinnützigen Wohnungsbauunternehmen gewährt wurde.

Normenkette

KStG § 13 Abs. 2; EStG § 3c; II. WohnBauG § 88 Abs. 3 S. 1

Nachgehend

BFH (Urteil vom 20.10.2004; Aktenzeichen I R 11/03)

Tatbestand

Die Klägerin ging aus der "B Gemeinnützige Wohnungsbaugesellschaft m.b.H." hervor. Gegenstand des Unternehmens ist die Vermietung eigener und fremder Wohnungen, die Mieterbetreuung, die Sanierung und der Verkauf von Immobilien sowie der Erwerb von Grundstücken; außerdem ist die Klägerin an verschiedenen Kapitalgesellschaften, die auf ähnlichen Geschäftsfeldern wie die Klägerin tätig sind, beteiligt.

Die Klägerin war als gemeinnütziges Wohnungsbauunternehmen anerkannt und demgemäß nach § 5 Abs. 1 Körperschaftsteuergesetz -KStG- und § 3 Gewerbesteuergesetz -GewStG- steuerbefreit. Durch das Steuerreformgesetz 1990 wurde die Steuerbefreiung mit Wirkung ab dem 1. Januar 1990 aufgehoben.

Im Rahmen des von ihr betriebenen öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbaus erhielt die Klägerin von der X-Bank (heute: Y-Bank) so genannte Aufwendungsdarlehen nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz -II. WoBauG-. Sinn und Zweck der Aufwendungsdarlehen war es, für befristete Zeit die bei der Neubeschaffung von Wohnraum für einen begünstigten Personenkreis laufend entstehenden Aufwendungen und Belastungen aus dem Kapitaldienst und der Bewirtschaftung so zu verringern, dass sich sozial verträgliche Mieten ergaben.

Bei Bewilligung der Aufwendungsdarlehen vereinbarten die Vertragspartner entsprechend den seinerzeit geltenden Förderric...

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