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FG Berlin-Brandenburg Urteil vom 27.10.2021 - 16 K 11306/19

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rechtskräftig

Entscheidungsstichwort (Thema)

Finanzrechtsweg bei Streitigkeiten über die Begrenzung datenschutzrechtlicher Auskunfts- und Betroffenenrechte durch die §§ 32a-32d AO. grundsätzlich kein Anspruch des Insolvenzverwalters gegen Finanzbehörden auf Akteneinsicht oder Auskunftserteilung betreffend steuerliche Daten über den Insolvenzschuldner

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Eröffnung des Finanzrechtswegs gemäß § 32i Abs. 2 Satz 2 AO für Klagen wegen eines Informationsanspruchs nach einem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) gilt ab dem 29.12.2020. Soweit bis dahin bei einem Verwaltungsgericht ein Verfahren anhängig war, in dem ein Informationsanspruch nach einem IFG gegenüber einer Finanzbehörde streitig ist, verbleibt es bei der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit,da gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt wird (sog. perpetuatio fori).

2. Wurde vor dem 29.12.2020 beim Finanzgericht von einem Insolvenzverwalter eine ausschließlich auf ein Informationsfreiheitsgesetz (hier: des Landes Berlin) gestützte Klage wegen Akteneinsicht erhoben und hat das Finanzgericht die Sache nicht bis zum 29.12.2020 an das Verwaltungsgericht verwiesen, verbleibt es bei der Zuständigkeit des Finanzgerichts; denn der Grundsatz, dass nachträgliche Veränderungen ohne Bedeutung sind, gilt nur rechtswegerhaltend. Treten, bevor es zu einer Verweisungsentscheidung des Finanzgerichts gekommen ist, Umstände ein, die die Zulässigkeit des Rechtswegs erst begründen (hier: die Einführung von § 32i Abs. 2 Satz 2 AO durch das JStG 2020), so sind diese zu berücksichtigen.

3. Der Finanzrechtsweg soll nur dann eröffnet sein, wenn die Finanzbehörde die Ablehnung der ...

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