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FG Berlin-Brandenburg Urteil vom 10.12.2025 - 10 K 10135/21

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einmalkapitalauszahlung einer Pensionszusage als verdeckte Gewinnausschüttung: Begriff des „Ausscheidens” des Gesellschafter-Geschäftsführer als Voraussetzung einer Pensionszusage einer GmbH

Leitsatz (redaktionell)

1. Knüpft eine Pensionszusage einer GmbH zugunsten des alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführers die Fälligkeit der Versorgungsleistung an das „Ausscheiden aus dem Unternehmen” mit Vollendung des 65. Lebensjahrs an, so kann der Begriff des „Ausscheidens” im Kontext der Pensionsvereinbarung dahingehend zu verstehen sein, dass nicht zwingend das vollständige Aufgeben jeglicher Tätigkeit, verbunden mit dem Verlassen der GmbH, vorausgesetzt wurde, sondern dass bereits das Ausscheiden aus der Stellung als Gesellschafter-Geschäftsführer von den Vertragsparteien als ausreichend angesehen wurde und folglich nach der Veräußerung aller GmbH-Anteile und der Abberufung als Geschäftsführer eine Weiterbeschäftigung des bisherigen Gesellschafter-Geschäftsführers als normaler Arbeitnehmer (hier: als technischer Leiter) nicht dazu führt, dass die entsprechend der Pensionszusage mögliche und durchgeführte Einmalkapitalauszahlung der Pensionszusage zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führt.

2. Eine gänzliche Einstellung jeglicher Tätigkeit ist keine zwingende Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Pensionszusage. Der Begriff „Ausscheiden” ist daher nicht zwingend im Sinne einer vollständigen Aufgabe jeglicher Tätigkeit für das Unternehmen zu verstehen.

Normenkette

KStG § 8 Abs. 3 S. 2

Tenor

Der Körperschaftsteuerbescheid 2017 und der Gewerbesteuermessbescheid 2017, jeweils vom 25.02.2021 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10.08.2021, werden dahingehend geändert, dass die verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe von 147.665,00 EUR nicht außer...

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    Ausscheiden erfordert nicht zwingend eine jede Tätigkeitsaufgabe
    Ausscheiden erfordert nicht zwingend eine jede Tätigkeitsaufgabe

    Leitsatz Eine vollständige Einstellung jeglicher Tätigkeiten ist keine Voraussetzung für eine Pensionszusage, da Ausscheiden nicht zwingend als Aufgabe jeglicher Tätigkeiten zu verstehen ist. Sachverhalt Die Klägerin ist eine ...

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