Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewinnermittlungsart einer ausländischen Personengesellschaft. Verpflichtung nach ausländischem Recht, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen - Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH: I R 10/25)
Leitsatz (redaktionell)
1. Die nach dem maßgeblichen Doppelbesteuerungsabkommen steuerfreien, dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte einer ausländischen Personengesellschaft sind nicht durch Einnahmen-Überschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG, sondern nach den Grundsätzen des Bestandsvergleichs nach § 4 Abs. 1 EStG zu ermitteln, wenn die Gesellschaft nach dem maßgeblichen ausländischen Recht – im Streitfall die Vorschriften des Handels- und Gesellschaftsrechts des Großherzogtums Luxemburg – verpflichtet ist, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen.
2. Bei der Prüfung, ob die nach dem maßgeblichen ausländischen – hier luxemburgischen – Recht bestehenden Verpflichtungen der Personengesellschaft mit deutschen Buchführungs- und Abschlusspflichten funktions- und inhaltsgleich sind, ist das Gericht verpflichtet zu prüfen, ob die Vorschriften des – hier – luxemburgischen Rechts bei einer Geltung im Inland im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG gesetzliche Vorschriften darstellen würden, die dazu verpflichten würden, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen.
3. Im Streitfall kam das Gericht zu der Überzeugung, dass die Kommanditgesellschaft luxemburgischen Rechts nach dem maßgeblichen luxemburgischen Recht im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG verpflichtet war, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen.
Normenkette
AO § 180 Abs. 5 Nr. 1; EStG § 4 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 3 S. 1; EStG § 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 3; HGB § 242 Abs. 1; HGB § 242 Abs. 2; HGB § 242 Abs. 3; DBA Luxemburg 1958 Art. 5 Abs. 1; DBA Luxembu...