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FG Baden-Württemberg Urteil vom 08.01.2007 - 6 K 299/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuerliche Behandlung eines Abfindungsanspruchs aus einer Flurbereinigung

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Erwerber eines Grundstücks tritt nach § 15 FlurbG mit allen Rechten – einschließlich eines Anspruchs auf Wertausgleich – und Pflichten als neuer Teilnehmer in das Flurbereinigungsverfahren ein.

2. Eine Entnahme des Anspruchs auf Wertausgleich, der noch nicht entstanden ist, kommt bei der Übertragung des Grundstücks nicht in Betracht.

3. Befindet sich der Anspruch auf Wertausgleich im Zeitpunkt seiner Entstehung – nach der Entnahme des Grundstücks – aufgrund Übergehens nach § 15 FlurbG im Privatvermögen des Anspruchsberechtigten, unterliegt er nicht der Einkommensteuer.

4. Dies gilt auch, soweit der flurbereinigungsrechtliche Abfindungsanspruch ein eigentumsrechtliches Anwartschaftsrecht begründet.

Normenkette

EStG § 2 Abs. 1; BewG § 4; HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4; FlurbG § 15 S. 1

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 27.08.2007; Aktenzeichen IV B 25/07)

BFH (Beschluss vom 27.08.2007; Aktenzeichen IV B 25/07)

Tenor

1. Der Einkommensteuerbescheid für 1999 vom 15. Dezember 2005 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26. Mai 2006 wird aufgehoben.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Betragen die zu erstattenden Kosten nicht mehr als 1.500 EUR, ist das Urteil hinsichtlich der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. In diesem Fall kann der Beklagte der Vollstreckung widersprechen, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruchs leisten. Übersteigt der Kostenerstattungsanspruch 1.500 EUR, haben die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspr...

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