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EuGH Urteil vom 30.05.2024 - C-400/22

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Verbraucherschutz. Auf elektronischem Wege geschlossene Fernabsatzverträge. Informationspflichten des Unternehmers. Bestellung, die mit einer Zahlungsverpflichtung verbunden ist. Bestellung durch Aktivierung einer Schaltfläche oder einer ähnlichen Funktion auf einer Webseite. Pflicht des Unternehmers, diese Schaltfläche oder entsprechende Funktion mit den Worten ,zahlungspflichtig bestellen‘ oder einer entsprechenden Formulierung zu versehen. Bedingte Zahlungspflicht

Normenkette

Richtlinie 2011/83/EU Art. 8 Abs. 2

Beteiligte

Conny

VT

UR

Conny GmbH

Tenor

Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

ist dahin auszulegen, dass

im Fall von über Webseiten geschlossenen Fernabsatzverträgen die dem Unternehmer obliegende Pflicht, dafür zu sorgen, dass der Verbraucher bei der Bestellung ausdrücklich mit einer Zahlungsverpflichtung einverstanden ist, auch dann Anwendung findet, wenn der Verbraucher erst nach der Erfüllung einer weiteren Bedingung verpflichtet ist, dem Unternehmer die entgeltliche Gegenleistung zu zahlen.

Tatbestand

In der Rechtssache C-400/22

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Landgericht Berlin (Deutschland) mit Entscheidung vom 2. Juni 2022, beim Gerichtshof eingegangen am 16. Juni 2022, in dem Verfahren

VT,

UR

gegen

Conny GmbH

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten E. Regan sowie der Richt...

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