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EuGH Urteil vom 27.02.2025 - C-203/22

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Schutz personenbezogener Daten. Automatisierte Entscheidungsfindung einschließlich Profiling. ‚Scoring‘. Beurteilung der Bonität einer natürlichen Person. Zugang zu aussagekräftigen Informationen über die involvierte Logik des Profilings. Überprüfung der Richtigkeit der zur Verfügung gestellten Informationen. Geschäftsgeheimnis. Personenbezogene Daten Dritter

Normenkette

EUVO 679/2016 Art. 15 Abs. 1 Buchst. h; Richtlinie 2016/943/EU Art. 2 Nr. 1

Beteiligte

Dun & Bradstreet Austria

CK

Magistrat der Stadt Wien

Tenor

1. Art. 15 Abs. 1 Buchst. h der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)

ist dahin auszulegen, dass

bei automatisierten Entscheidungsfindungen (einschließlich Profilings) im Sinne von Art. 22 Abs. 1 DSGVO die betroffene Person vom Verantwortlichen im Rahmen des Anspruchs auf Erteilung „aussagekräftiger Informationen über die involvierte Logik“ verlangen kann, ihr anhand der maßgeblichen Informationen in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form die Verfahren und Grundsätze zu erläutern, die bei der automatisierten Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zur Gewinnung eines bestimmten Ergebnisses – beispielsweise eines Bonitätsprofils – konkret angewandt wurden.

2.Art. 15 Abs. 1 Buchst. h der Verordnung 2016/679

ist dahin auszulegen, dass

in Fällen, in denen nach Ansicht des Verantwortlichen die Informationen, die der betroffenen Person gemäß dieser Bestimmung zu übermitteln sind, von der DSGVO geschützte Daten Dritter oder Geschäftsgeheimnisse im Sinne von...

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