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EuGH Urteil vom 20.11.2008 - C-375/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zolltarif, Tarifierung, Aus Reismehl, Salz und Wasser hergestellte Teigblätter, Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 1196/97, Bindungswirkung rechtlicher oder tatsächlicher Feststellungen der EU-Kommission zu einem bestimmten Einfuhrgeschäft

Leitsatz (amtlich)

1. Aus Reismehl, Salz und Wasser hergestellte Teigblätter, die getrocknet, jedoch keiner Wärmebehandlung unterzogen worden sind, gehören zur Unterposition 1905 90 20 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1624/97 der Kommission vom 13. August 1997.

2. Die Prüfung der Vorlagefrage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 1196/97 der Kommission vom 27. Juni 1997 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur in Frage stellen könnte.

3. Ist die Kommission der Europäischen Gemeinschaften von einem Mitgliedstaat mit einem Antrag auf Erlass von Eingangsabgaben nach Art. 239 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in der durch die Verordnung (EG) Nr. 82/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 geänderten Fassung befasst worden und hat sie bereits eine Entscheidung erlassen, die rechtliche oder tatsächliche Feststellungen zu einem bestimmten Einfuhrgeschäft enthält, binden diese Feststellungen gemäß Art. 249 EG alle Organe des Mitgliedstaats, an den diese Entscheidung gerichtet ist, einschließlich seiner Gerichte, die diesen Fall im Hinblick auf Art. 220 dieser Verordnung prüfen sollen.

Hat der Einführer innerhalb der Frist des Art. 230 Abs. 5 EG eine Nichtigkeitsklage gegen...

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