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EuGH Urteil vom 17.11.2016 - C-348/15

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten. Geltungsbereich. Begriff ‚besonderer einzelstaatlicher Gesetzgebungsakt’. Unterbleiben einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Bestandskräftige Genehmigung. Nachträgliche gesetzliche Heilung des Unterbleibens einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Grundsatz der Zusammenarbeit

Normenkette

Richtlinie 85/337/EWG; EUV Art. 4; Richtlinie 2011/92/EU

Beteiligte

Niederösterreichische Landesregierung

Tenor

Art. 1 Abs. 5 der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der durch die Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er ein Vorhaben, das unter eine Rechtsvorschrift wie die im Ausgangsverfahren fragliche fällt, nach der ein Vorhaben, das Gegenstand eines unter Verletzung der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ergangenen Bescheids war, in Bezug auf den die Frist für die Nichtigerklärung verstrichen ist, als rechtmäßig genehmigt gilt, nicht vom Geltungsbereich der Richtlinie ausnimmt. Das Unionsrecht steht einer solchen Rechtsvorschrift entgegen, wenn sie vorsieht, dass bei einem solchen Vorhaben eine vorherige Umweltverträglichkeitsprüfung als durchgeführt gilt.

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Verwaltungsgerichtshof (Österreich) mit Entscheidung vom 25. Juni 2015, beim Gerichtshof eingegangen am 10. Juli 2015, in dem Verfahren

Stadt Wiener Neustadt

gegen

Niederösterreichische Landesregierung,

Beteiligte:

.A.S.A. Abfall Service AG,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung der Kammer...

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