Entscheidungsstichwort (Thema)
Ermäßigter Steuersatz, Arzneimittel, Medizinische Geräte und Hilfsmittel für Behinderte, Gegenstände, die nicht überlicherweise ausschließlich für den Gebrauch durch Behinderte bestimmt sind
Leitsatz (amtlich)
1. Durch die Anwendung eines ermäßigten Mehrwertsteuersatzes
‐ auf medizinische Stoffe, die üblicherweise für die Herstellung von Medikamenten verwendet werden können und dafür geeignet sind,
‐ auf Gesundheitsprodukte, Stoffe, Geräte oder Vorrichtungen, die objektiv nur zur Vorbeugung, Diagnose, Behandlung, Linderung oder Heilung von Krankheiten oder Leiden von Menschen oder Tieren verwendet werden können, jedoch nicht üblicherweise für die Linderung oder die Behandlung von Behinderungen verwendet werden und ausschließlich für den persönlichen Gebrauch von Behinderten bestimmt sind,
‐ auf Vorrichtungen und Zubehörteile, die im Wesentlichen oder hauptsächlich dazu dienen können, körperliche Behinderungen von Tieren auszugleichen,
‐ und schließlich auf Vorrichtungen und Zubehörteile, die im Wesentlichen oder hauptsächlich dazu verwendet werden, Behinderungen des Menschen auszugleichen, jedoch nicht ausschließlich dem persönlichen Gebrauch von Behinderten dienen,
hat das Königreich Spanien gegen seine Verpflichtungen aus Art. 98 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in Verbindung mit ihrem Anhang III verstoßen.
2. Das Königreich Spanien trägt die Kosten.
Normenkette
EGRL 112/2006 Art. 98; EGRL 112/2006 Anhang III
Beteiligte
EU-Kommission
Königreich Spanien
Tatbestand
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats ‐ Mehrwertsteuer ‐ Richtlinie 2006/112/EG ‐ Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes ‐ Art. 96 und 98 Abs. 2 ‐ Anhang III Nrn. 3 und 4 ‐ ‚Arzneimittel, die üblicherweise für d...