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EuGH Urteil vom 16.06.2022 - C-577/20

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Anerkennung von Berufsqualifikationen. Anwendungsbereich. Reglementierte Berufe. Bedingungen für den Erwerb des Rechts zum Führen der Berufsbezeichnung eines Psychotherapeuten auf der Grundlage eines Psychotherapie-Diploms, das von einer in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Universität ausgestellt wurde. Freizügigkeit und Niederlassungsfreiheit. Beurteilung der Gleichwertigkeit der betreffenden Ausbildung. Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten. Infragestellung des Maßes an Kenntnissen und Qualifikationen, das ein in einem anderen Mitgliedstaat ausgestelltes Diplom vermuten lässt, durch den Aufnahmemitgliedstaat. Bedingungen

Normenkette

Richtlinie 2005/36/EG Art. 2; Richtlinie 2005/36/EG Art. 13 Abs. 2; EUV Art. 4 Abs. 3; AEUV Art. 45; AEUV Art. 49

Beteiligte

Sosiaali- ja terveysalan lupa- ja valvontavirasto

A

Tenor

1. Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der durch die Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 geänderten Fassung sowie die Art. 45 und 49 AEUV sind dahin auszulegen, dass ein Antrag auf Zugang zu einem reglementierten Beruf und auf Erlaubnis zu dessen Ausübung im Aufnahmemitgliedstaat, der nach Art. 13 Abs. 2 dieser Richtlinie von einer Person gestellt wird, die zum einen Inhaber eines Ausbildungsnachweises für diesen Beruf ist, der in einem Mitgliedstaat ausgestellt wurde, in dem dieser Beruf nicht reglementiert ist, und zum anderen die Anforderung, diesen Beruf während des in Art. 13 Abs. 2 dieser Richtlinie genannten Mindestzeitraums ausgeübt zu haben, nicht erfüllt, von der zuständigen Behörde des ...

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