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EuGH Urteil vom 04.07.2024 - C-179/23

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Entscheidungsstichwort (Thema)

EGRL 112/2006 Art. 25 Buchst. c. Vorlage zur Vorabentscheidung. Mehrwertsteuer. Steuerbare Umsätze. Dienstleistung, die gegen Entgelt erbracht wird. Verwaltungsgebühr, die von einer Organisation für die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten für die Einziehung, Verteilung und Ausschüttung der den Rechtsinhabern zustehenden Vergütungen erhoben wird. Vergütungen, die kein Teil eines steuerbaren Umsatzes sind

Normenkette

EGRL 112/2006 Art. 2 Abs. 1 Buchst. c; EGRL 112/2006 Art. 24 Abs. 1; EGRL 112/2006 Art. 25 Buchst. c

Beteiligte

Credidam

Centrul Român pentru Administrarea Drepturilor Artiştilor Interpreţi (Credidam)

Guvernul României

Ministerul Finanţelor

Verfahrensgang

Înalta Curte de Casatie si Justitie (Rumänien) (Beschluss vom 15.11.2022; ABl. EU 2023, Nr. C 235/10)

Tenor

Art. 2 Abs. 1 Buchst. c, Art. 24 Abs. 1 und Art. 25 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem

sind dahin auszulegen, dass

eine Organisation für die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten eine Dienstleistung im Sinne dieser Bestimmungen erbringt, wenn sie zum einen kraft Gesetzes für die Rechtsinhaber die ihnen von den gesetzlich bestimmten Nutzern zustehenden Vergütungen einzieht, verteilt und ausschüttet sowie zum anderen von diesen Vergütungen eine Verwaltungsgebühr einbehält, die ihr von diesen Rechtsinhabern geschuldet wird und zur Deckung der durch diese Tätigkeit verursachten Kosten bestimmt ist, falls die auf diese Weise für Rechnung der Rechtsinhaber eingezogenen Vergütungen keine Gegenleistung für Dienstleistungen im Sinne dieser Richtlinie darstellen, die von den Rechtsinhabern zugunsten dieser Nutzer erbracht wurden.

Tatbestand

In der Rechtssac...

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