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BSG Beschluss vom 21.07.2025 - B 3 KR 12/24 B

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Verfahrensgang

SG Dortmund (Entscheidung vom 17.06.2022; Aktenzeichen S 49 KR 1617/18)

LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 14.03.2024; Aktenzeichen L 16 KR 577/22)

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 14. März 2024 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

Das LSG hat die Berufung des freiwillig als Selbständiger bei der Beklagten versicherten Klägers, gerichtet auf höheres Krankengeld im noch streitigen Zeitraum vom 14.12.2016 bis 14.5.2017, zurückgewiesen. Hiergegen wendet er sich mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG. Der Kläger macht eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.

II

Die Beschwerde des Klägers ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 SGG).

Nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG ist die Revision ua zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Diesen vorliegend allein geltend gemachten Zulassungsgrund hat der Kläger in der Begründung der Beschwerde nicht schlüssig dargelegt (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).

Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erfordert die Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage, der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird (vgl BSG vom 22.8.1975 - 11 BA 8/75 - BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11). Die abstrakte Rechtsfrage ist klar zu formulieren, um an ihr die weiteren Voraussetzungen für die Revisionszulassung nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG prüfen zu können (vgl Meßling in Krasney/Udsching/Groth/Meßling, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 8. Aufl 2022, IX. Kap, RdNr 284 mwN). Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn zu erwarten ist, dass die Revisionsentscheidung die Rechtseinheit in ihrem Bestand erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts fördern wird. Daher ist aufzuzeigen, ob und inwieweit zu der aufgeworfenen Frage bereits Rechtsgrundsätze herausgearbeitet worden sind und in welchem Rahmen noch eine weitere Ausgestaltung, Erweiterung oder Änderung derselben durch das Revisionsgericht zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits erforderlich erscheint (vgl Meßling, aaO, RdNr 286 f). Es ist aufzuzeigen, dass die Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und die Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (vgl BSG vom 16.12.1993 - 7 BAr 126/93 - SozR 3-1500 § 160a Nr 16). Hierfür ist eine substantielle Auseinandersetzung mit den einschlägigen oberstgerichtlichen Entscheidungen ebenso erforderlich wie die Darlegung, dass sich aus diesen keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage ergeben (vgl BSG vom 21.1.1993 - 13 BJ 207/92 - SozR 3-1500 § 160 Nr 8).

Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Der Kläger hat in der Beschwerdebegründung Rechtsfragen formuliert, die aus seiner Sicht noch ungeklärt sind und denen er eine grundsätzliche Bedeutung beimisst:

1. "Ist bei der konkreten Ermittlung des vor Eintritt der AU erzielten Arbeitseinkommens in dem Fall, dass der Beitragsbemessung nach § 240 Abs 4 Satz 2 SGB V das Mindesteinkommen zugrunde liegt, nur bereits zugeflossenes Einkommen zugrunde zu legen oder ist auch das Einkommen zugrunde zu legen, das bereits erarbeitet wurde, aber allein deshalb noch nicht zugeflossen ist, weil krankheitsbedingt die Realisierung des Zuflusses unmöglich war?"

2. "Ergibt sich aus der ungerechtfertigten Bereicherung der Beklagten nur ein Erstattungsanspruch der Versicherten oder schuldet die Beklagte auf Grund des dauerhaften Festhaltens an der vollen Beitragsforderung die Krankengeldzahlung gemäß der gezahlten Beiträge?"

3. "Ist es im Hinblick auf die schon 2016 geänderten Umstände noch rechtens, dass abweichend von § 47 Abs. 4 S.2 SGB V bei freiwillig versicherten Selbständigen die Beiträge nach der Mindestbemessungsgrundlage zahlen, sowohl für das gesetzliche Krankengeld als auch für das Wahlkrankengeld nicht als Regelentgelt der kalendertägliche Betrag maßgebend ist, aus dem Beiträge gezahlt werden, sondern dass regelmäßig vom Einkommen gemäß Steuerbescheid auszugehen ist oder ist die Rechtsprechung an die veränderte Lebenswelt anzupassen?"

Soweit der Kläger mit der ersten Rechtsfrage bei der Krankengeldbemessung von freiwillig versicherten Selbständigen auch auf fiktive Einkünfte wegen "begründeter Forderungen" abstellen möchte, hat er nicht dargelegt, wieso angesichts der ständigen Rechtsprechung des BSG, nach der Krankengeld grundsätzlich nur als Ersatz für diejenigen Einkünfte beansprucht werden kann, die der Versicherte vor Eintritt der AU als Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen (tatsächlich) bezogen hat und die wegen der Erkrankung entfallen ("Entgeltersatzfunktion"; vgl nur BSG vom 6.11.2008 - B 1 KR 28/07 R - SozR 4-2500 § 47 Nr 10 RdNr 11 ff mwN; BSG vom 22.2.2017 - B 3 KR 47/16 B - juris RdNr 12 f mwN), ein erneuter Klärungsbedarf bestehen soll. Zudem hat er nicht dazu vorgetragen, warum es angesichts dieser Rechtsprechung des BSG auf nicht realisierte Forderungen erst in einem späteren Zeitraum (hier gerade nach der Erkrankung des Klägers ab November 2016) ankommen kann.

Die weiteren Fragen zielen nicht auf die Berücksichtigung fiktiver Einkünfte, sondern eine Krankengeldzahlung anhand des der Beitragsberechnung zugrunde liegenden Mindesteinkommens, ohne dass der Kläger insofern einen erneuten Klärungsbedarf trotz bereits vorhandener Rechtsprechung des BSG hierzu aufzeigt. Die Beschwerdebegründung setzt sich nicht hinreichend mit den Urteilen des BSG vom 30.3.2004 (B 1 KR 32/02 R - BSGE 92, 260 = SozR 4-2500 § 47 Nr 1) und vom 14.12.2006 (B 1 KR 11/06 R - BSGE 98, 43 = SozR 4-2500 § 47 Nr 7) auseinander, welche die rechtlichen Grundlagen für die Beantwortung der aufgeworfenen Fragen enthalten. Insofern entspricht es gefestigter Rechtsprechung des BSG, dass die Krankengeldbemessung bei einem freiwillig versicherten hauptberuflich Selbständigen grundsätzlich nicht anhand des der Beitragsberechnung zugrunde liegenden Mindesteinkommens, sondern - wegen der Entgeltersatzfunktion des Krankengeldes - anhand des aus dem letzten Einkommensteuerbescheid ersichtlichen Arbeitseinkommens zu erfolgen hat (vgl ausführlich BSG vom 15.1.2020 - B 3 KR 21/19 B - juris RdNr 10 f mwN), was sich sowohl zu Gunsten als auch zu Lasten des Versicherten auswirken kann. Soweit der Kläger mit der Absenkung der Mindestbemessungsgrundlage argumentiert, nennt er keine Gründe dafür, warum dies Veranlassung für eine erneute Überprüfung trotz gefestigter Rechtsprechung zur Höhe des Krankengeldes auf der Grundlage der bestehenden gesetzlichen Grundlage geben sollte.

Die Verwerfung der unzulässigen Beschwerde erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 SGG.

Fundstellen

  • Dokument-Index HI16902927

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