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Brandenburgisches OLG Urteil vom 09.11.2010 - 6 U 14/10

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Leitsatz (amtlich)

1. Werden bei Schaffung eines literarischen Werks mitttels Collagetechnik neben eigenen Texten, Tagebucheintragungen und Urkunden urheberrechtlich geschützte Zeitungsartikel und in Zeitungen veröffentlichte Lichtbilder verwandt, sind diese Zitate künstlerisches Ausdrucks- und Gestaltungsmittel. Unter Berücksichtigung von Art. 5 Abs. 3 GG muss ein solcher Eingriff in urheberrechtlich geschützte Positionen hingenommen werden, wenn er geringfügig erscheint und nicht mit der Gefahr merklicher wirtschaftlicher Nachteile verbunden ist.

2. Stellt die Verwendung der Artikel und Lichtbilder ein vom Autor gewolltes künstlerisches Ausdrucks- und Gestaltungsmittel dar, kann ihm nicht zugemutet werden, um die Einwilligung des Urheberrechtsinhabers nachzusuchen. Dies würde seine künstlerische Freiheit unzulässig beschränken.

Normenkette

GG Art. 5 Abs. 3; UrhG § 51 Nr. 2

Verfahrensgang

LG Potsdam (Urteil vom 11.01.2010; Aktenzeichen 2 O 266/09)

Nachgehend

BGH (Urteil vom 30.11.2011; Aktenzeichen I ZR 212/10)

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 11.1.2010 verkündete Teilurteil des LG Potsdam (Az.: 2 O 266/09) abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit i.H.v. jeweils 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um urheberrechtliche Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche aus einer Buchveröffentlichung.

Die Klägerin gibt die insbesondere im östlichen Brandenburg gelesene lokale "M." (M.) mit elf Regio...

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