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Brandenburgisches OLG Beschluss vom 26.03.2015 - 13 UF 209/14

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Leitsatz (amtlich)

Der von § 1696 I 1 BGB errichtete Kontinuitätsschutz setzt eine Entscheidung über die Zuordnung der elterlichen Sorge an einen oder mehrere der in Betracht kommenden Personen voraus. Bei der Ablehnung eines Eingreifens nach § 1666 BGB, weil das Kindeswohl nicht gefährdet sei, fehlt der Bezugsgegenstand der bestandsschützenden Wirkung der die Abänderung erschwerenden Norm. Die Normen, die Überprüfung der Ablehnung kindesschutzrechtlicher Maßnahmen anordnen (seit 2008: § 1696 III 2 BGB, seit 2009: § 166 III FamFG), gehen dem § 1696 I 1 BGB vor.

§ 1626a II BGB regelt eine widerlegliche Vermutung, also ein gesetzliches Leitbild, das zur Geltung zu bringen ist, wenn Einwände ausbleiben oder nicht überzeugen. Einer positiven Feststellung der Kindeswohldienlichkeit und dafür erforderlicher Tatsachen bedarf es nicht.

Es obliegt nicht dem Antragsteller, eine durch die begehrte Entscheidung bewirkte günstige Entwicklung darzulegen, sondern der Antragsgegner hat Anhaltspunkte und eine darauf beruhende ungünstige Prognose darzulegen. Gelingt ihm dies nicht oder unterbleibt jeder Vortrag zur Entwicklung des Kindeswohls, so ist der Antrag begründet.

Die gesetzliche Vermutung verbietet eine Ablehnung des auf die gemeinsame Sorge gerichteten Antrages, wenn sich neben dem Vortrag der Beteiligten keine für die gemeinsame Sorge sprechenden Gründe ermitteln lassen sollten. Solcher Ermittlungen bedarf es nicht. Allein Anhaltspunkten, die gegen die gemeinsame Sorge sprechen könnten, hätte das Gericht von Amts wegen nachzugehen.

§ 155a III 1, IV 1 FamFG ist zu entnehmen, dass die gemeinsame Sorge nicht verheirateter Eltern in einem schnellen, schriftlichen Verfahren durchgesetzt werden soll. Nur wenn Gründe bekannt werden, die gegen die gemeinsame Sorge sprechen, sind sie in mü...

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