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Brandenburgisches OLG Beschluss vom 16.06.2025 - 4 U 82/24

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Verfahrensgang

LG Potsdam (Aktenzeichen 8 O 51/23)

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 05.07.2024, Az. 8 O 5/23, wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das angefochtene Urteil sowie dieser Beschluss sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 45.000 EUR festgesetzt.

Gründe

Die Entscheidung beruht auf § 522 Abs. 2 ZPO. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.

Zur Begründung wird Bezug genommen auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 01.04.2025. Im Übrigen wird wegen der tatsächlichen Feststellungen auf das angefochtene Urteil Bezug genommen, § 522 Abs. 2 S. 3, 4 ZPO.

Die Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 26.05.2025 führen zu keiner anderen Wertung, da sich der Senat mit den wiederholt vorgetragenen Argumente im Wesentlichen bereits auseinander gesetzt hat. Mit Blick auf die Anwendbarkeit des § 311b Abs. 3 BGB hat die Beklagte in der Klageerwiderung - entgegen ihrer Behauptung im Schriftsatz vom 26.05.2025 - keinerlei konkrete Angaben zu den Vermögensverhältnissen der Klägerin gemacht, so dass die Voraussetzungen des § 311b Abs. 3 BGB nicht dargetan sind.

Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Weiterbeschäftigung der Klägerin Geschäftsgrundlage für den streitgegenstä...

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