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Brandenburgisches OLG Beschluss vom 15.12.2017 - 10 UF 21/16

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Leitsatz (amtlich)

1. Für die einem Elternteil in einem Sorgerechtsverfahren erteilte Auflage, zur Verbesserung der Erziehungsfähigkeit eine Psychotherapie durch- oder fortzuführen, gibt es keine gesetzliche Grundlage; insbesondere erlaubt § 1666 Abs. 1, 3 BGB nicht einen solchen Eingriff. Anders verhält es sich mit der an den Elternteil gerichteten Auflage, ein Kind in ärztliche Behandlung oder in eine Therapie zu geben.

2. Die Ge- und Verbote in § 1666 Abs. 3 Nrn. 1-4 BGB sind zwar grundsätzlich mit den Ordnungs- bzw. Zwangsmitteln der §§ 89 ff. FamFG vollstreckbar. Ob Auflagen, die an einen Elternteil gerichtet werden, aber tatsächlich vollstreckbar geregelt werden sollen, ist im Einzelfall zu prüfen.

Normenkette

BGB § 1666

Verfahrensgang

AG Bernau (Beschluss vom 16.12.2015; Aktenzeichen 6 F 775/15)

Tenor

Auf die Beschwerde der Mutter wird der Beschluss des Amtsgerichts Bernau bei Berlin vom 16. Dezember 2015 abgeändert.

Dem Vater werden für die drei Kinder L..., Z... und S... V... das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Gesundheitsfürsorge und das Recht, öffentliche Hilfen für die Kinder zu beantragen, allein übertragen. Im Übrigen bleibt es bei der gemeinsamen Sorge der Eltern.

Die weitergehenden Anträge der Eltern werden zurückgewiesen.

Dem Vater wird aufgegeben,

- bei der Suche nach neuem Wohnraum die Hilfe der Stadt B..., gegebenenfalls auch diejenige des Landkreises ..., in Anspruch zu nehmen, diese Inanspruchnahme dem Jugendamt gegenüber schriftlich spätestens bis zum 16.1.2018 zu dokumentieren und das Jugendamt ferner schriftlich unter Beifügung von Belegen über seine Bemühungen, neuen Wohnraum zu finden, zu informieren,

- weiterhin sozialpädagogische Familienhilfe gemäß § 31 SGB VIII in Anspruch zu nehmen,

- die psychologische Behandlung des Kindes Z... bei Frau Dr...

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