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Brandenburgisches OLG Beschluss vom 11.07.2016 - 7 W 20/16

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Leitsatz (amtlich)

Wie vom EuGH bereits zum Brüsseler Übereinkommen vom 27.09.1968 (EuGVÜ) entschieden, ist auch die VO (EU) Nr. 1215/2012 (Brüssel-Ia-Verordnung) nicht auf Verfahren in den Mitgliedstaaten anwendbar, die die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen aus Drittstaaten betreffen.

Eine Freezing Injunction des High Court of Justice in London, die der Unterstützung bzw. Sicherung einer Klage in England zur Vollstreckung von Urteilen dient, welche in der Russischen Föderation gegen den Schuldner erlassen wurden, kann daher in Deutschland nicht vollstreckt werden. Der Antrag auf Androhung von Ordnungsmitteln stellt sich vielmehr als unzulässige Umgehung des in Deutschland durchzuführenden Exequaturverfahrens (für die russischen Urteile) nach den §§ 328, 722, 723 ZPO dar.

Normenkette

EUV 1215/2012 Art. 2; EUV 1215/2012 Art. 39; ZPO § 722; ZPO § 723

Verfahrensgang

LG Potsdam (Beschluss vom 21.01.2016; Aktenzeichen 8 O 2/16)

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Vorsitzenden der 8. Zivilkammer des LG Potsdam vom 21.1.2016 abgeändert und der Antrag der Antragstellerin auf Androhung von Ordnungsmitteln vom 29.12.2015 als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 35.848,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I. Die Parteien streiten über die Vollstreckung einer freezing injunction nach englischem Recht.

Die Antragstellerin, eine russische Geschäftsbank, erlangte ohne vorherige Anhörung am 27.11.2015 gegen den Antragsgegner, einen russischen Staatsangehörigen, eine freezing injunction beim High Court of Justice, Queen's Bench Division, Commercial Court, London, England, durch die diesem mit den dort aufgeführten Ausnahmen verboten wurde, über seine Vermögensw...

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