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Brandenburgisches OLG Beschluss vom 11.02.1997 - 10 Wx 7/96

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachlaß. Erbschaftsausschlagung

Leitsatz (redaktionell)

Zu den Wirksamkeitsvoraussetzungen einer Erbschaftsausschlagung.

Normenkette

ZGB DDR § 404

Verfahrensgang

BezirksG Frankfurt (Oder) (Beschluss vom 05.11.1993; Aktenzeichen 12 T 147/93)

KreisG Fürstenwalde (Beschluss vom 02.08.1993; Aktenzeichen 22 VI 303/92)

Tenor

Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2. wird auf seine Kosten zurückgewiesen mit der Maßgabe, daß der Ausspruch zu 1. des Beschlusses des Kreisgerichts Fürstenwalde vom 2. August 1993 aufgehoben wird.

Der Gegenstandswert beträgt.

Gründe

Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2. ist gem. §§ 27, 29 FGG zulässig. Insbesondere ist die Einlegung durch Einreichung einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Beschwerdeschrift erfolgt, § 29 Abs. 1 S. 2 FGG. Auf die vom Beklagten zu 2. zunächst eingereichte privatschriftliche Beschwerde vom 17.1.1995 hat sein Verfahrensbevollmächtigter mit Schriftsatz vom 17.5.1996 nämlich Bezug genommen. Damit ist die privatschriftliche Beschwerde als durch die Unterschrift des Rechtsanwalts gedeckt anzusehen; dem Formerfordernis des § 29 Abs. 1 S. 1 FGG ist Genüge getan (Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 13. Aufl., § 29, Rz. 14).

Der Beteiligte zu 2. hat sein Beschwerderecht auch nicht dadurch verwirkt, daß er die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Bezirksgerichts vom 5.1.1993 erst am 17.5.1996 und damit erheblich nach der am 8.4.1994 erfolgten Erteilung eines Erbscheins an den Beteiligten zu 1. eingelegt hat.

Allerdings kommt grundsätzlich die Verwirkung des Rechts auf Einlegung einer nach dem Gesetz unbefristeten weiteren Beschwerde in Betracht, wenn der Beschwerdeführer nach Erlaß der Entscheidung des Beschwerdegerichts eine unangemessen lange Zeit ungenutzt verstreichen läßt und sich des...

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