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BGH Beschluss vom 18.04.1996 - BLw 43/95

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Entscheidungsstichwort (Thema)

in Grundbüchern eingetragener Hof im Sinne der Höfeordnung. Genehmigung des Hofübergabevertrages

Leitsatz (amtlich)

Der an einem Hofübergabevertrag nicht beteiligte weichende Erbe hat grundsätzlich kein Beschwerderecht gegen die landwirtschaftsgerichtliche Genehmigung des Vertrages, und zwar weder unter dem Gesichtspunkt seiner eigenen Erbchance noch unter dem seiner gesetzlichen oder vertraglichen Abfindungsansprüche noch allein aus dem seiner formellen Beteiligteneigenschaft im Verfahren.

Normenkette

LwVG § 9; FGG § 20 Abs. 1; HöfeO § 17

Verfahrensgang

OLG Celle ()

AG Osterholz-Scharmbeck ()

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 7. Zivilsenats – Senat für Landwirtschaftssachen – des Oberlandesgerichts Celle vom 21. August 1995 wird auf Kosten des Beteiligten zu 8 zurückgewiesen.

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 151.600 DM.

Gründe

I.

Die Beteiligten zu 1 und 2 sind Eheleute, die Beteiligten zu 3 bis 8 deren eheliche Abkömmlinge.

Der Beteiligte zu 1 ist Eigentümer eines im Grundbuch eingetragenen Hofes zur Größe von 68.22.28 ha mit einem zuletzt festgestellten Einheitswert von 37.900 DM. Er erteilte am 21. November 1991 der Beteiligten zu 2 eine notariell beurkundete Generalvollmacht zur Vertretung in allen Angelegenheiten, insbesondere zur Veräußerung seines Grundbesitzes. In der Folgezeit wurde er krankheitsbedingt geschäfts- und testierunfähig.

Durch Übergabevertrag vom 15. Juli 1994 übertrug die Beteiligte zu 2 als Vertreterin des Beteiligten zu 1 den oben bezeichneten Hof auf den Beteiligten zu 5, der wirtschaftsfähig ist. Der Vertrag enthält unter anderem eine Altenteilsregelung zugunsten der Beteiligten zu 1 und 2 sowie Abfindungsregelungen für die Beteiligten zu 3 bis 8, wobei der Beteiligte zu 8 an der Beurkundung nicht teilnahm.

Das Landwirtschaftsgericht hatte den Hofübergabevertrag mit der Einschränkung genehmigt, daß er zu seiner Wirksamkeit noch der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bedürfe. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 8 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Beteiligte zu 8 mit seiner Rechtsbeschwerde.

II.

Das Beschwerdegericht hält die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 8 für unzulässig, weil ihm ein Beschwerderecht nicht zustehe. Im übrigen sei die Beschwerde auch unbegründet, weil sich der Hofeigentümer zulässigerweise beim Übergabevertrag rechtsgeschäftlich vertreten lassen dürfe und damit der Vertrag wirksam sei.

III.

Die Rechtsbeschwerde ist zwar zulässig (vgl. insbesondere § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG), hat in der Sache aber keinen Erfolg, weil das Beschwerdegericht ein Beschwerderecht des Beteiligten zu 8 zutreffend verneint.

Die Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 8 hängt davon ab, ob durch die Genehmigung des Übergabevertrages sein subjektives Recht beeinträchtigt wird (§ 9 LwVG i.V. mit § 20 Abs. 1 FGG). Das ist nicht der Fall.

1. Die Rechtsbeschwerde möchte eine Rechtsbeeinträchtigung darin sehen, daß der Hofeigentümer eine bindende Hoferbenbestimmung bislang nicht getroffen habe (sie hält den Übergabevertrag für nichtig) und deshalb der Beschwerdeführer als ältester wirtschaftsfähiger Sohn zum gesetzlichen Hoferben berufen sei (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 HöfeO), weil es „ausgeschlossen” erscheine, daß der Hofeigentümer die Testierfähigkeit wieder erlange.

Diese Überlegung ist unzutreffend. Der Beteiligte zu 8 ist weder Erbe des Hofeigentümers, noch hat er insoweit ein gesichertes Anwartschaftsrecht. Er hat allenfalls eine Chance, Erbe zu werden, aber nicht mehr. Nicht einmal derjenige, der schon durch einseitige Verfügung von Todes wegen zum Hoferben bestimmt ist, hat ein Beschwerderecht gegen die Genehmigung des mit einem anderen abgeschlossenen Übergabevertrages. Er hat lediglich die tatsächliche Aussicht, Hoferbe zu werden. Daran kann auch die Überlegung nichts ändern, daß der Erblasser testierunfähig werden und dann sein Testament nicht mehr widerrufen könnte (vgl. Senatsbeschl. v. 4. Oktober 1967, V BLw 19/67, DNotZ 1968, 498, 499). Nicht anders liegt es beim Beschwerdeführer. Abgesehen davon, daß die Wiedererlangung der Testierfähigkeit des Hofeigentümers zwar unwahrscheinlich sein mag, aber nicht völlig ausgeschlossen erscheint (das Beschwerdegericht trifft keine gegenteiligen Feststellungen), ist auch unsicher, ob der Beteiligte zu 8 beim Tode des Hofeigentümers noch wirtschaftsfähig ist. Der Senat hat demgemäß in gleichgelagerten Fällen das Beschwerderecht eines am Übergabevertrag nicht beteiligten weichenden Erben grundsätzlich verneint (BGHZ 1, 343 ff). Diese Entscheidung hat in der Literatur weitgehend Zustimmung gefunden (vgl. Barnstedt/Steffen, LwVG, 5. Aufl., § 22 Rdn. 117 bis 119; Faßbender/Hötzel/Pikalo/von Jeinsen, HöfeO, 3. Aufl., § 16 HöfeVfO Rdn. 42; Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery, HöfeO, 9. Aufl., § 17 Rdn. 137 und 138). Ausnahmen hiervon hat er zugelassen in den Fällen, in denen der Hofeigentümer vor dem Übergabevertrag den Beschwerdeführer erbvertraglich durch bindend gewordenes gemeinschaftliches Testament oder durch formlos bindende Hoferbenbestimmung (Übertragung der Bewirtschaftung und Beschäftigung auf dem Hof) bereits zum Hoferben bestimmt hatte (BGHZ 12, 286; Senatsbeschlüsse v. 1. Juli 1961, V BLw 23/60, NJW 1961, 1816; v. 5. Dezember 1961, V BLw 2/61, NJW 1962, 447, 448) und der Beschwerdeführer so eine rechtlich gesicherte Anwartschaft auf das Erbe erlangt hatte, die einem subjektiven Recht gleichgestellt wird (vgl. Keidel/Kahl, FGG, 13. Aufl., § 20 Rdn. 7).

Die Rechtsbeschwerde macht selbst nicht geltend, daß diese Ausnahmefälle hier vorliegen, sie geht vielmehr davon aus, daß bis zum Übergabevertrag eine Hoferbenbestimmung durch den Hofeigentümer überhaupt nicht vorlag.

2. Ebensowenig ist ein Recht des Beschwerdeführers als weichender Erbe im Hinblick auf seine Abfindungsansprüche unmittelbar beeinträchtigt (BGHZ 1, 343, 347 bis 351). An dieser Rechtsprechung des Senats wird festgehalten. Die Rechtsbeschwerde selbst stellt weder auf diesen Gesichtspunkt ab, noch zieht sie die entsprechende Senatsrechtsprechung in Zweifel. Die Ansicht von Wöhrmann/Stöcker (Landwirtschaftserbrecht, 6. Aufl., S 17 HöfeO Rdn. 143 und 118), der eine Rechtsbeeinträchtigung weichender Erben damit begründen will, daß deren Abfindungsansprüche tiefgreifend gekürzt werden, weil sich die Bemessungsgrundlage dieser Ansprüche am sog. Hofeswert 1 1/2-facher Einheitswert vgl. § 12 Abs. 2 Satz 2 HöfeO), nicht aber am Verkehrswert orientiere, hält der Senat nicht für richtig. Die Bemessungsgrundlage der Abfindungsansprüche folgt aus der Hofeigenschaft und ist keine Rechtsfolge des Übergabevertrages. Sie richtet sich nach Kriterien, auf die die weichenden Erben keinen Einfluß haben. Diese haben auch keinen Anspruch darauf, daß die Hofeigenschaft aufgegeben oder beibehalten wird. Sie mögen ein tatsächliches (wirtschaftliches) Interesse daran haben, Einwendungen gegen die Wirksamkeit oder Genehmigungsfähigkeit des Übergabevertrages vorbringen zu können oder auch die Hofeigenschaft der Besitzung in Zweifel zu ziehen. Dies genügt jedoch nicht, von einem unmittelbaren Eingriff in ihre Rechtsstellung auszugehen (vgl. z.B. auch RGZ 132, 311, 313; BayObLGZ 71, 284, 286; OLG Hamm OLGZ 78, 35, 36; OLG Frankfurt OLGZ 78, 61).

Ein Beschwerderecht der weichenden Erben, die selbst den Übergabevertrag nicht mit abgeschlossen haben, ergibt sich auch nicht in den Fällen, in denen der Übergabevertrag im Wege eines echten Vertrages zugunsten Dritter ihre Abfindungsansprüche regelt. Diese Regelung berührt – unabhängig davon, wie sie beschaffen ist – rechtlich ihre gesetzlichen Abfindungsansprüche nicht (BGHZ 1, 343, 351). Ihre vertraglichen Ansprüche entstehen dagegen endgültig erst dann, wenn der Vertrag genehmigt wird (vgl. auch Senat aaO S. 349). Soweit in der Literatur (mißverständlich Barnstedt/Steffen, LwVG, 5. Aufl., § 22 Rdn. 117; ohne nähere Begründung Wöhrmann/Stöcker aaO, § 17 Rdn. 143) eine andere Auffassung vertreten wird, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Der Hinweis auf einen Beschluß des Oberlandesgerichts Oldenburg (RdL 1965, 153) ist zur Begründung dieser Auffassung ungeeignet. Diese Entscheidung betrifft im Rahmen einer von den Vertragsbeteiligten (Übergeber und Übernehmer) eingelegten Beschwerde gegen die Ablehnung einer Terminsbestimmung im Genehmigungsverfahren nur die Beteiligteneigenschaft weichender Erben, nicht aber deren Beschwerdeberechtigung.

Der Senat hat keine Veranlassung, auf die neuerdings heftig umstrittene Frage einzugehen, ob und wann weichende Erben, die den Vertrag nicht mit abgeschlossen haben, am Genehmigungsverfahren zu beteiligen sind (vgl. zum Meinungsstand auch Barnstedt/Steffen, LwVG, 5. Aufl., § 14 Rdn. 297 m.w.N.). Es geht im vorliegenden Fall nicht um den Beteiligtenbegriff, sondern allein um die nach § 20 Abs. 1 FGG notwendige Beeinträchtigung eines subjektiven Rechts. Die Beteiligteneigenschaft deckt sich mit der Beschwerdeberechtigung insoweit, als der in seinem subjektiven Recht Beeinträchtigte auch am Genehmigungsverfahren zu beteiligen ist. Ob darüber hinaus mit verfahrensrechtlichen Überlegungen eine Beteiligteneigenschaft weichender Erben über den oben ausgeführten Kreis hinaus begründet werden kann, mag offenbleiben, denn daraus ergäbe sich jedenfalls nichts zur Beeinträchtigung eines subjektiven Rechts. Darunter versteht der Bundesgerichtshof, insbesondere der Senat, nur ein materielles Recht (BGHZ 1, 343, 352; 41, 114, 116; Beschl. v. 2. Februar 1968, V BLw 34/67, RdL 1968, 97, 98; Beschl. v. 12. November 1980, IVb ZB 712/80, FamRZ 1981, 132; v. 11. April 1984, IVb ZB 87/83, FamRZ 1984, 671; v. 18. Januar 1989, IVb ZB 208/87, NJW 1989, 1858; vgl. auch BGHZ 120, 396, 398). Dies entspricht der überwiegenden Meinung in der Literatur (Barnstedt/Steffen, LwVG, 5. Aufl., § 22 Rdn. 34, 37; Bassenge/Herbst, FGG, 6. Aufl., § 20 Anm. 2 a aa; Bärmann, Freiwillige Gerichtsbarkeit und Notarrecht, § 29 II 4; Baur, Freiwillige Gerichtsbarkeit, § 29 A III 3 a; Jansen, FGG, 2. Aufl., § 20 Rdn. 5; Keidel/Kahl, FGG, 13. Aufl., § 20 Rdn. 10 m.w.N.; Wöhrmann/Stöcker aaO Rdn. 131). Wer in seiner materiellen Rechtsstellung vom Ergebnis der Entscheidung nicht unmittelbar betroffen ist, hat grundsätzlich kein Rechtsschutzbedürfnis, Unkorrektheiten im Verfahren nachprüfen zu lassen. Ob für den Fall der Verletzung des rechtlichen Gehörs eine Ausnahme zu machen wäre (vgl. Keidel/Kahl aaO Rdn. 11), mag offenbleiben, denn der Beschwerdeführer war am Verfahren beteiligt und macht selbst nicht geltend, in seinem Grundrecht nach Art. 103 Abs. 1 GG beeinträchtigt worden zu sein.

Auf die Hilfsbegründung des Beschwerdegerichts zur Wirksamkeit des Übergabevertrages kommt es somit nicht mehr an.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 44 LwVG. Der Geschäftswert entspricht dem Vierfachen des zuletzt festgestellten Einheitswerts (§ 20 Satz 1 Buchst. a, Satz 2 HöfeVfO i.V. mit § 19 Abs. 4 KostO).

Unterschriften

Hagen, Vogt, Wenzel

Fundstellen

  • Haufe-Index 609935
  • DNotZ 1996, 890

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