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BFH Urteil vom 14.12.1994 - X R 239/93 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Gewerbesteuerpflicht von Handwerkern im Beitrittsgebiet

Leitsatz (NV)

Handwerker im Beitrittsgebiet unterlagen im gesamten zweiten Halbjahr 1990 der Gewerbesteuerpflicht (Anschluß an BFH-Urteile vom 15. 3. 1994 XI R 10/93, BFHE 174, 241, BStBl II 1994, 813 und vom 15. 9. 1994 XI R 44/93).

Normenkette

GewStG (DDR) § 2

Verfahrensgang

FG des Landes Sachsen-Anhalt ()

Tatbestand

Die Klägerin, Revisionsbeklagte und Anschlußrevisionsklägerin (Klägerin) ist Inhaberin eines Augenoptikergeschäfts im Beitrittsgebiet. Der Beklagte, Revisionskläger und Anschlußrevisionsbeklagte (das Finanzamt -- FA --) setzte im Rahmen der Steuerrate 1990 für das zweite Halbjahr 1990 nach einem Gewinn (= Gewerbeertrag) von ... DM eine Gewerbesteuer von ... DM fest.

Die Klägerin machte nach erfolglosem Einspruch mit der Klage geltend, sie unterliege erst ab 1991 der Gewerbesteuer; bis zum 31. Dezember 1990 habe das Gewerbesteuergesetz der DDR (GewStG-DDR) vom 18. September 1970 (DDR-GBl Sonderdruck Nr. 673) gegolten, das in Fußnote 1 zu § 2 die privaten Handwerker von der Gewerbesteuerpflicht ausgenommen habe. Hilfsweise sei die Gewerbesteuer für das zweite Halbjahr 1990 um 1/6 zu kürzen, weil die Gewerbesteuerpflicht gemäß § 22 GewStG- DDR erst ab 1. August 1990 einsetze.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage im Hauptantrag ab und gab ihr im Hilfsantrag statt. Sein Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1993, 808 veröffentlicht.

Das FA rügt mit der Revision: Das FG habe zu Unrecht angenommen, daß am 1. Juli 1990 eine Gewerbesteuerbefreiung der Klägerin entfallen sei. Die Gewerbebesteuerung habe vielmehr unmittelbar an die weggefallene Handwerkerbesteuerung anschließen sollen. § 22 GewStG-DDR sei daher nicht anwendbar.

Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

1. die Revision als unbegründet zurückzuweisen,

2. im Wege der Anschlußrevision: die Vorentscheidung aufzuheben und die Gewerbesteuerfestsetzung für das zweite Halbjahr 1990 aufzuheben.

Sie erwidert: Die Fußnote 1 zu § 2 GewStG- DDR ordne ausdrücklich an, daß das Gesetz keine Anwendung auf private Handwerker finde. Die Aufhebung der Handwerkerbesteuerung ändere hieran nichts.

Das FA ist der Anschlußrevision entgegengetreten.

Entscheidungsgründe

Die Revision des FA ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage in vollem Umfang.

Die Anschlußrevision der Klägerin ist unbegründet. Das FA hat in dem angegriffenen Bescheid zu Recht angenommen, daß die Klägerin während des gesamten zweiten Halbjahres 1990 gewerbesteuerpflichtig war.

Das im zweiten Halbjahr 1990 weiterhin anzuwendende DDR-Steuerrecht ist als partikulares Bundesrecht revisibel. Die nach Maßgabe der Selbstberechnungsverordnung der DDR vom 27. Juni 1990 festgesetzte Steuerrate beinhaltet zugleich die selbständige Festsetzung der jeweiligen Einzelsteuern, die wie hier die Gewerbesteuer in der Steuerrate zusammengefaßt werden. Entgegen der Auffassung des FG beginnt die Gewerbesteuerpflicht für die neu in die Steuerpflicht eintretenden Gewerbetreibenden nicht erst am 1. August 1990, sondern bereits am 1. Juli 1990. Der Senat schließt sich insoweit dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15. März 1994 XI R 10/93 (BFHE 174, 241, BStBl II 1994, 813) an und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe dieses Urteils (unter B I und II).

FA und FG haben zutreffend auch angenommen, daß die Fußnote 1 zu § 2 GewStG-DDR der Gewerbesteuerpflicht von Handwerkern ab 1. Juli 1990 nicht entgegensteht. Diese Fußnote enthält eine Bezugnahme auf die frühere, außer Kraft getretene Handwerkerbesteuerung, die allerdings Handwerker von der Gewerbebesteuerung ausnahm. Mit dem Wegfall der Ausnahmebesteuerung der Handwerker wurde der Hinweis bedeutungslos. Der Senat verweist im einzelnen auf das BFH-Urteil vom 15. September 1994 XI R 44/93 BFH/NV 1995, 393.

Fundstellen

  • Haufe-Index 420454
  • BFH/NV 1995, 728

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