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ArbG München Urteil vom 24.10.2000 - 21 Ca 13754/99

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rechtskräftig: ja

Entscheidungsstichwort (Thema)

Fragerecht des Arbeitgebers. Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Organisation

Leitsatz (amtlich)

In einem bestehenden Arbeitsverhältnis darf der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer ohne konkrete Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Handlungen nicht „ins Blaue hinein” zu geschäftlichen oder sonstigen Beziehungen zu einer Organisation fragen, die er für verfassungsfeindlich hält.

Normenkette

BMT-G II § 9

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, den auf Bl. 2 d. A. wiedergegebenen „Fragebogen zu Beziehungen zur Scientology Organisation” auszufüllen, zu unterzeichnen und an die Beklagte zurückzugeben.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Streitwert wird auf DM 5.594,48 festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Frage, ob der Kläger verpflichtet ist, einen „Fragebogen zu Beziehungen zur Scientology Organisation” auszufüllen.

Der Kläger ist auf der Grundlage des Arbeitsvertrags vom 18.5.1990 (Bl. 46 d.A.) seit dem 21.5.1990 bei der Beklagten als Laborhelfer im Blutspendedienst zu einem monatlichen Bruttogehalt von zuletzt 5.594,48 DM (LGr. 3 a) beschäftigt. Gemäß § 2 des Arbeitsvertrags regelt sich das Arbeitsverhältnis u.a. nach den Bestimmungen des BMT-G II vom 31.1.1962 in ihrer jeweils geltenden Fassung.

Im Rahmen seiner Einstellung füllte der Kläger einen Personalbogen vom 20.3.1990 (Bl. 47–50 d.A.) aus.

Aus einem Arbeitszeugnis der Scientology Kirche Bayern e.V. (Bl. 51 d.A.) ergibt sich, dass der Kläger vom 15.5.1978 bis 31.3.1982 bei der Scientology Kirche Bayern e.V. in der Registratur, später als Leiter der Poststelle und zuletzt als Leiter der Hausverwaltung beschäftigt war.

Mit Schreiben vom 1.9.1999 (Bl. 12 d.A.) bat die Beklagte den Kläger, den...

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BMT-G II / § 9 Allgemeine Pflichten
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(1) Der Arbeiter hat die ihm übertragenen Arbeiten gewissenhaft und ordnungsgemäß auszuführen. (2) Diese Arbeiten haben sich ihrer Art nach grundsätzlich in dem Rahmen zu halten, der bei Abschluß des Arbeitsvertrages ausdrücklich oder stillschweigend ...

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