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AG Fürstenfeldbruck Urteil vom 14.03.2025 - 2 C 842/24

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Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, die Wohnung Nr. PK4A5 in der NN-straße in NN, gelegen im 5. OG links, bestehend aus 2,5 Zimmern, 1 Küche, 1 Bad mit WC, 1 Flur und Balkon nebst Kellerraum Nr. 18, zu räumen und geräumt an den Kläger herauszugeben.

2. Dem Beklagten wird eine Räumungsfrist von drei Monaten ab Zustellung des Urteils an den Beklagten gewährt.

3. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 819,91 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 21.08.2024 zu bezahlen.

4. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

5. Das Urteil ist in Bezug auf Ziffer 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.000 EUR und in Bezug auf Ziff. 3. und 4. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

6. Der Streitwert wird auf 7.667,76 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Beendigung des Wohnungsmietvertrages im Zusammenhang mit der Geltendmachung eines Besichtigungsrechts des Klägers an der von dem Beklagten als Mieter bewohnten Wohnung in der NNstraße in NN.

Mit Schreiben vom 28.06.2023 kündigte der Kläger dem Beklagten das Mietverhältnis fristlos, hilfsweise ordentlich wegen wiederholter Zutrittsverweigerung nach vorheriger erfolgloser Abmahnungen vom 28.02.2023 und vom 29.03.2023. Mit Schreiben vom 22.07.2024 wurde erneut unter Kündigungsandrohung erfolglos um Zutritt ersucht und mit Schreiben vom 06.08.2024 unter Aufrechterhaltung der Kündigung vom 28.06.2023 eine weitere fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung ausgesprochen.

Der Kläger behauptet,

in das Mietverhältnis mit dem Beklagten eingetreten zu sein. Die WEG habe den Austausch der Fenster bereits in der Eigentümerversammlung vom ...

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