Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachsorgepflicht eines Insolvenzverwalters zur ordnungsgemäßen Beseitigung von Abfällen gem. § 5 Abs. 3 Nr. 2 BImSchG. Nachsorgepflicht des Anlagenbetreibers. Pflicht zur Abfallbeseitigung. Insolvenzverwalter als Anlagenbetreiber. Freigabe aus Insolvenzbeschlag. Grundverfügung. Vollstreckung. insolvenzrechtliches Vollstreckungsverbot. Freigabe von Gegenständen aus dem Insolvenzbeschlag bei Bestehen einer immissionsschutzrechtlichen Nachsorgepflicht gem. § 5 Abs. 3 BImSchG. Inanspruchnahme eines polizeipflichtigen Insolvenzverwalters zur Erfüllung seiner immissionsschutzrechtlichen Nachsorgepflichten durch Verwaltungsakt
Leitsatz (amtlich)
1. Den Insolvenzverwalter trifft als letzten Betreiber einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage die Nachsorgepflicht zur ordnungsgemäßen Beseitigung von Abfällen gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 2 BImSchG dann, wenn er die Anlage des Gemeinschuldners nach Insolvenzeröffnung kraft eigenen Rechts und im eigenen Namen fortbetrieben hat; die dadurch begründete persönliche Pflicht des Insolvenzverwalters ist nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO als Masseverbindlichkeit zu erfüllen.
2. Die grundsätzlich anerkannte Möglichkeit des Insolvenzverwalters, einzelne Gegenstände aus dem Insolvenzbeschlag freizugeben, bleibt ordnungsrechtlich ohne Wirkung, wenn die entsprechende Ordnungspflicht – wie die immissionsschutzrechtliche Nachsorgepflicht gemäß § 5 Abs. 3 BImSchG – nicht an das Eigentum an der Anlage oder dem Betriebsgrundstück, sondern an den Betrieb der Anlage und die Sachherrschaft des Betreibers in Bezug auf diese anknüpft.
3. Ein nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit etwa bestehendes insolvenzrechtliches Vollstreckungsverbot gemäß §§ 209 Abs. 1 Nr. 3, 210 InsO berührt nicht die Befugnis der Behörde auf der P...