Entscheidungsstichwort (Thema)
Freigabe. Betreiber. Insolvenzmasse. Tanklager. Insolvenzverwalter. Störer
Leitsatz (amtlich)
Wird ein zu einer Insolvenzmasse gehörendes Tanklager nach Insolvenzeröffnung weiterbetrieben, dann ist der Insolvenzverwalter verantwortlicher Betreiber und damit – potentieller – Verhaltensstörer in Bezug auf Gefahren, die vom Betrieb des Tanklagers ausgehen. Hierzu gehört auch die Pflicht, die Anlage so stillzulegen, dass keine Gefahren mehr von ihr ausgehen können. Diese öffentlich-rechtliche Verantwortlichkeit besteht auf Grund des – früheren – Verhaltens als Betreiber auch über den Zeitpunkt hinaus, in welchem der durch die Freigabe des Grundstücks aus der Insolvenzmasse das Verfügungsrecht über dieses aufgibt (vgl. VG Schleswig, U.v. 15.04.2004 – 14 A 162/02 – NVwZ-RR 2005, S. 319 ff. = juris).
Normenkette
WHG §§ 26, 19; HWG § 3 Nr. 2; VAwS § 53 Abs. 2; HWG § 53 Abs. 4; HSOG § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1
Tenor
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird abgelehnt.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf 40 000,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I.
Durch Beschluss des Amtsgerichts C-Stadt vom 01.10.2008 wurde am 01.10.2008, 8:15 Uhr, das Insolvenzverfahren über die Firma D. eröffnet und der Antragsteller zum Insolvenzverwalter bestellt. Die insolvente KG war Eigentümerin der Grundstücke in der Gemarkung C-Stadt, Flur 65, Flurstücke 34/1, 33/6, 48/3, 48/6, 48/7 und 55, auf welchen sich ein Tanklager für Diesel- und Ottokraftstoffe mit 10 oberirdischen Batterietanks, einem oberirdischen Hochtank und 16 unterirdischen Tanks mit einem Fassungsvermögen von insgesamt 3 810 cbm befindet. Die im Zuge des regulären Warenumschlags verfügbaren Kraftstoffmengen waren bereits vor Insolvenzeröffnung abgepumpt worden. Es befinden ...