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Thüringer OLG Urteil vom 25.08.2020 - 1 OLG 162 Ss 56/19

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Leitsatz (amtlich)

1. Eine Strafzumessung, die sich - sowohl bei der Bemessung der Einzelstrafen als auch der Gesamtstrafe - erkennbar vorrangig und maßgeblich von dem Gedanken leiten lässt, dem Angeklagten bzw. der von ihm als Gesellschafter-Geschäftsführer geleiteten, im Baugewerbe tätigen GmbH die bei Verhängung einer Gesamtgeldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen gem. § 21 SchwarzArbG drohenden wirtschaftlichen Nachteile zu ersparen, ist rechtsfehlerhaft.

2. Ebenso wenig, wie das Gericht die Ermittlung der schuldangemessenen Strafe von der Frage abhängig machen darf, ob dem Angeklagten noch eine Strafaussetzung bewilligt werden kann/soll, darf es die Bemessung der Strafe - im Sinne einer "bestimmenden" Leitlinie - danach ausrichten, ob dem Angeklagten nach Maßgabe der in § 21 SchwarzArbG bestimmten Ausschlusskriterien weiterhin die Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen möglich bleibt.

 

Normenkette

StGB § 266a; SchwarzArbG § 21

 

Verfahrensgang

LG Meiningen (Entscheidung vom 05.02.2019; Aktenzeichen 3 Ns 397 Js 11649/14)

 

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 05.02.2019 im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Meiningen zurückverwiesen.

 

Gründe

I.

Der Angeklagte wurde mit Urteil des Amtsgerichts Meiningen vom 09.11.2017 wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 62 tatmehrheitlichen Fällen, davon 1 in 14 tateinheitlichen Fällen, je 12 in jeweils 9 bzw. 8 tateinheitlichen Fällen, 4 in jeweils 4 tateinheitlichen Fällen, 3 in jeweils 3 tateinheitlichen Fällen und 14 in jeweils 2 tateinheitlichen Fällen, zu einer bedingten Gesamtfreiheits...

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