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Thüringer OLG Urteil vom 22.06.2010 - 4 U 519/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur vorvertraglichen Obliegenheitsverletzun g bei unwahrer Beantwortung von Gesundheitsfragen

 

Leitsatz (amtlich)

1. Wird im Antragsformular (auf Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung) danach gefragt, ob der Antragsteller (spät. VN) wegen Erkrankungen/Beschwerden des Bewegungsapparates behandelt oder untersucht wurde, so sind - unabhängig von der Schwere und dem Stadium solcher Beschwerden - diese einschließlich aller Behandlungen und Gesundheitsbeein-trächtigungen anzugeben; es sei denn, es handelt sich tatsächlich nur um offenkundig belanglose und alsbald vergehende Beeinträchtigungen.

2. Bei persistierenden Wirbelsäulenbeschwerden, die über das normale Maß degenerativer Abnutzung hinausgehen und die eine kontinuierliche Behandlung erfordern, steht deren Gefahrerheblichkeit für eine Berufsunfähigkeitsversicherung außer Frage.

3. Steht die objektive Obliegenheitsverletzung des Antragstellers auf Grund einer erstinstanzlichen Beweisaufnahme fest, so rechtfertigen zwar allein die falschen Angaben im Antragsformular noch nicht den Schluss auf eine (subjektive) Arglist des Antragstellers. Für dessen Täuschungsbewusstsein spricht aber, wenn er schwere, chronische und schadensgeneigte gesundheitliche Beeinträchtigungen verschweigt, die ihm offensichtlich als gefahrerheblich für das versicherte Risiko (hier BU) erscheinen mussten.

4. Liegt eine arglistige Täuschung des Antragstellers vor, ist diese regelmäßig auch als kausal für die Entschließung des Versicherers auf Abschluss der Berufsunfähigkeitsversicherung anzusehen.

5. Auch bei unwirksamer - weil zu weitgehender - Schweigepflichtsentbindungserklärung führt die selbständig von der Versicherung eingeholte Gesundheitsauskunft (bei behandelnden Ärzten) nicht ohne weiteres zu einem Verwertun...

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