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Thüringer OLG Urteil vom 18.04.2007 - 6 U 734/06

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Verfahrensgang

LG Erfurt (Urteil vom 03.07.2006; Aktenzeichen 8 O 74/06)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 02.06.2008; Aktenzeichen II ZR 104/07)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten zu 1. wird das Urteil des LG Erfurt vom 3.7.2006 - Az. 8 O 74/06 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Die Gerichtskosten erster Instanz tragen der Kläger und der Beklagte zu 2. je zur Hälfte. Von den außergerichtlichen Kosten erster Instanz trägt der Kläger die Kosten des Beklagten zu 1. voll; der Beklagte zu 2. trägt die Hälfte der Kosten des Klägers. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten erster Instanz selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags leisten, wenn nicht der Beklagte zu 1. vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Der Beklagte zu 2. kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger, der mit Beschluss vom 21.3.2002 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der C GmbH (nachfolgend C GmbH) bestellt worden ist, macht Haftungsansprüche gegen den Beklagten zu 1. und Berufungskläger im Zusammenhang mit dem Einzug von Verbindlichkeiten der Gemeinschuldnerin im Vorfeld des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens geltend.

Alleinige Gesellschafterin der C GmbH war die C AG, über deren Vermögen mit Beschluss vom 12.11.2004 ebenfalls das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Der Beklagte zu 1. ist teilweiser Anteilseigner und war ...

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