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Thüringer OLG Urteil vom 16.03.2005 - 4 U 1032/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung bei rechtswidrigem Eintragungsersuchen

Normenkette

ZGB §§ 371 ff.

Verfahrensgang

LG Erfurt (Urteil vom 25.09.2003; Aktenzeichen 3 O 349/02)

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Erfurt vom 25.9.2003, Az.: 3 O 349/02, abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I. Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin im Zusammenhang mit einem Eintragungsersuchen der Beklagten hinsichtlich des Grundstücks Am S. in E. sowie der Erteilung einer Grundstücksverkehrsgenehmigung für den Verkauf dieses Grundstücks ein Schadensersatzanspruch wegen Amtspflichtverletzung zusteht.

Das mit einem Mehrfamilienhaus bebaute Grundstück Am S. gehörte ursprünglich dem 1975 verstorbenen R.G., der dort mit seiner Familie wohnte. Sämtliche Erben nach R.G., darunter seine nach ihm verstorbene Ehefrau B. und sein einziger Sohn W.G., schlugen nacheinander die Erbschaft wegen Überschuldung aus. Daraufhin ging das zur Erbmasse des R.G. gehörende Grundstück Am S. in Volkseigentum über.

Die Ehefrau des R.G., B.G., wurde von ihrem Sohn W.G. beerbt; dieser verstarb am 30.11.1987. Ausweislich des gemeinschaftlichen Erbscheins des Staatlichen Notariats E. vom 30.1.1990 (vgl. Bl. 8/Bd. 1 d.A.) wurde W.G. von der Klägerin sowie seiner Ehefrau L.G. und seiner Tochter R. beerbt. Das Staatliche Notariat hat im Erbschein die Erbquote der Klägerin mit 4/6, die der Ehefrau und der Tochter des W.G. mit je 1/6 angegeben. Der Erbschein beruht auf dem privatschriftlichen Testament des Erblassers vom 16.2.1987 sowie dem testamentarischen Nachtrag vom 23.11.1987. Zur Berechnung der Erbquoten hatte das Staatlich...

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