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Thüringer OLG Urteil vom 13.03.2008 - 1 U 130/07

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Leitsatz (amtlich)

Das Schriftformerfordernis bei langfristigen gewerblichen Mietverträgen ist gewahrt,

1. auch wenn der Vertrag vom Mieter erst nach Ablauf einer in einem Anschreiben gesetzten Frist unterschrieben und zurückgesandt wird;

2. auch wenn der Beginn des Mietverhältnisses an die im Wesentlichen mangelfreie Übergabe des Mietobjektes geknüpft ist;

3. trotz fehlender Angaben zu den Vertretungsverhältnissen auf Mieter- und Vermieterseite;

4. wenn eine nachträgliche Änderung des Mietvertrages keine wesentliche Bedeutung hat;

5. die Mieterhöhung nach dem Vertrag auf einem einseitigen Mieterhöhungsverlangen des Vermieters wegen eines geänderten Lebenshaltungskosten-Index beruht oder eine Erhöhungsvereinbarung der Mietvertragsparteien nur unbedeutend ist.

 

Normenkette

BGB § 50

 

Verfahrensgang

LG Gera (Urteil vom 04.01.2007; Aktenzeichen 4 O 454/05)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Gera vom 4.1.2007 - 4 O 454/05 - wird zurückgewiesen.

2. Der Klägerin fallen die Kosten der Berufung zur Last.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin als Mieterin begehrt ggü. der Beklagten als Vermieterin die Feststellung, dass das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis über die Geschäftsräume in der R. straße 3 in G. unbefristet ist.

Im Zeitraum 1995 bis 1997 plante und errichtete die Beklagte ein Einkaufs- und Entertainment-Center in der R. straße 3 in G., auf dessen zweiter Ebene sich das von der Rechtsvorgängerin der Beklagten (und nunmehr der Beklagten) ...

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