Entscheidungsstichwort (Thema)
Erwerb eines Kommanditisten-Anteils durch Komplementär
Leitsatz (amtlich)
Der persönlich haftende Gesellschafter kann nicht gleichzeitig auch Kommanditist seiner Gesellschaft sein (Anschluss BGH, Urt. v. 10.6.1963 - II ZR 88/61, Az. II ZR 88/61, BB 1963, 1076-1077, WM 1963, 989-990, juris Rz. 14).
Normenkette
HGB § 161
Verfahrensgang
AG Jena (Beschluss vom 03.03.2011; Aktenzeichen HRA 102590)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beteiligte zu 2) zu tragen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligte zu 2) wurde am 3.7.2002 als persönlich haftende Gesellschafterin der Beteiligten zu 1) in das Handelsregister eingetragen. Am 30.1.2007 wurde sie auch als Kommanditistin eingetragen.
Mit Schreiben vom 10.1.2011 teilte das Registergericht den Beteiligten mit, dass das Gericht beabsichtige, gem. § 395 FamFG die Eintragung der Beteiligten zu 2) als Kommanditistin zu löschen. Wegen der Einheit des Anteils jedes Gesellschafters könne ein persönlich haftender Gesellschafter nicht gleichzeitig Kommanditist sein. Die Frist zur Geltendmachung eines Widerspruchs setzte das Registergericht auf 1 Monat ab Zustellung des Schreibens fest. Das Schreiben wurde der Beteiligten zu 2) am 13.1.2011 zugestellt. Am 19.1.2011 erhob sie Widerspruch gegen die beabsichtigte Löschung. In ihrer Begründung vertrat sie die Auffassung, ihre Eintragung als Komplementärin und gleichzeitig als Kommanditistin der Beteiligten zu 1) sei zulässig. Nur aufgrund der von ihr als Kommanditistin geleisteten Einlage sei sie am Vermögen und am Ergebnis der Beteiligten zu 1) beteiligt, was sich aus § 5 Abs. 2 der Satzung der Beteiligten zu 1) ergebe. Durch ihre Beteiligung als Kommanditistin sei ihr...